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Document 62001TJ0079

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Wortzusammenstellungen Kit Pro" und Kit Super Pro"

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Prüfung im Fall einer zusammengesetzten Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

3. Gemeinschaftsmarke - Entscheidungen des Amtes - Rechtmäßigkeit - Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter - Kriterien

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates)

Leitsätze

1. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Was insoweit die für Teile für die Reparatur von Trommelbremsen bei Landfahrzeugen beantragte Eintragung der Wortgruppen Kit Pro" und Kit Super Pro" anbelangt, so fehlt es diesen in Bezug auf die genannten Waren an Unterscheidungskraft.

Jede der angemeldeten Marken besteht nämlich aus einer Zusammenstellung von Bestandteilen, denen es in Bezug auf die genannten Waren jeweils an Unterscheidungskraft fehlt, und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Marken als ganze jeweils mehr darstellen als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile.

( vgl. Randnrn. 18, 28, 30-31 )

2. Handelt es sich um eine Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt (zusammengesetzte Marke), ist im Rahmen der Prüfung des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke bezeichneten absoluten Eintragungshindernisses zur Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft auf ihren Gesamteindruck abzustellen. Das schließt aber nicht aus, die Bestandteile der Marke einzeln zu prüfen.

Die Tatsache, dass eine zusammengesetzte Marke nur aus Bestandteilen besteht, denen es in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen an Unterscheidungskraft fehlt, erlaubt die Annahme, dass auch die Marke als ganze in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft aufweist. Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte - wie etwa die Art der Kombination der verschiedenen Bestandteile - dafür vorliegen, dass die zusammengesetzte Marke insgesamt mehr darstellt als die Summe ihrer einzelnen Bestandeile.

( vgl. Randnrn. 22, 29 )

3. Die von den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nach der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke sind keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern.

( vgl. Randnr. 32 )

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