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Document 62001TJ0063

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Gemeinschaftsmarke - Beschwerdeverfahren - Beschwerdekammern - Qualifikation als Verwaltungsstellen des Amtes - Kein Anspruch der Parteien auf einen fairen Prozess"

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 60 bis 62)

    2. Gemeinschaftsmarke - Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Marken ohne Unterscheidungskraft - Dreidimensionale Marke - Form einer Seife

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

    Leitsätze

    1. Die Beschwerdekammern des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) können nicht als Gericht" angesehen werden. Eine Beschwerdekammer handelt nämlich, da sie insbesondere über die gleichen Befugnisse wie der Prüfer verfügt, bei deren Ausübung als Verwaltungsstelle des Amtes. Eine Beschwerde vor der Beschwerdekammer fügt sich somit in das Verwaltungsverfahren der Eintragung im Anschluss an eine durch eine erste Prüfungsinstanz" vorgenommene Abhilfe" im Sinne von Artikel 60 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ein. Folglich kann sich eine Parteien nicht auf einen Anspruch auf einen fairen Prozess" vor den Beschwerdekammern des Amtes berufen.

    ( vgl. Randnrn. 22-23 )

    2. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben", von der Eintragung ausgeschlossen. Handelt es sich insoweit um die Eintragung einer dreidimensionalen Marke in Form eines Quaders mit abgerundeten Kanten, die für Seifen der Klasse 3 im Sinne des Abkommens von Nizza begehrt wird, so fehlt dieser Marke die Unterscheidungskraft insoweit, als die angemeldete Form, auch wenn sie keiner marktgängigen Seifenform völlig gleicht, doch keine Eigenheiten aufweist, die geeignet wären, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der Waren hinzuweisen.

    ( vgl. Randnrn. 36, 47 )

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