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Document 62001CO0297
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
1. Staatliche Beihilfen - Ausdrücklicher Verzicht der Kommission auf die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe - Beurteilung der Notwendigkeit, wegen der unterbliebenen Anmeldung durch den betreffenden Mitgliedstaat trotzdem die Rückzahlung zu verlangen - Zuständigkeit der nationalen Gerichte
(Artikel 88 EG)
2. Staatliche Beihilfen - Neue Regelung über staatliche Beihilfen - Begriff - Übergangsregelung, mit der die Wirkungen einer ebenfalls neuen Regelung aufrecht erhalten werden - Einbeziehung
(Artikel 87 EG und 88 EG)
3. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Ausschluss
(Artikel 88 EG und 234 EG)
1. Die Entscheidung, ob neue Beihilfen, die die Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar hielt, auf deren Rückforderung sie jedoch ausdrücklich verzichtet hatte, zurückgefordert werden müssen, weil sie nicht mitgeteilt wurden, ist Sache der nationalen Gerichte. Diese werden dabei die allgemeinen Grundsätze ihrer Rechtsordnung, insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes, sowie die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen haben.
( vgl. Randnrn. 40-41 )
2. Eine Übergangsregelung, mit der die Wirkungen einer neuen Regelung über staatliche Beihilfen, die der Kommission nicht gemeldet und die für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt wurde, stellt selbst eine neue Regelung über staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 87 EG und 88 EG dar.
( vgl. Randnr. 45, Tenor 1 )
3. Für die Beurteilung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen oder Regelungen über staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ist ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. Folglich kann ein nationales Gericht den Gerichtshof nicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234 EG über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Regelung über Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt befragen.
( vgl. Randnr. 47, Tenor 2 )