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Document 62001CJ0502

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen — Gemeinschaftsregelung — Sachlicher Geltungsbereich — Leistungen aufgrund eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit — Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des eine pflegebedürftige Person pflegenden Dritten — Einbeziehung als Leistung bei Krankheit — (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a)

    2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen — Gleichbehandlung — Nationale Regelung der Pflegeversicherung, die dem Staatsangehörigen eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge verweigert — Regelung, die eine vom Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung eines Unionsbürgers enthält — (Artikel 17 EG; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates)

    Leitsätze

    1. Eine Leistung wie die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, der für einen Pflegebedürftigen Leistungen der häuslichen Pflege erbringt, durch den Träger der Pflegeversicherung stellt eine Leistung bei Krankheit zugunsten des Pflegebedürftigen dar, die von der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung erfasst wird.

    (vgl. Randnrn. 20-21, 23, Tenor 1)

    2. Artikel 17 EG und die Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung stehen dem entgegen, dass eine Pflegeversicherungsleistung, die in der Tragung der Rentenversicherungsbeiträge eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats besteht, der die Aufgabe des pflegenden Dritten gegenüber dem Versicherten wahrnimmt, vom zuständigen Träger allein mit der Begründung verweigert wird, dass dieser Dritte oder das Mitglied dieser Versicherung in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt.

    Der Unionsbürgerstatus gibt nämlich denjenigen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden, im Geltungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung. In einem solchen Zusammenhang erscheint – unter Berücksichtigung des Zweckes der von Dritten ausgeübten Pflegetätigkeit – das Kriterium des Wohnsitzes, auf das sich die Verweigerung der Pflegeversicherungsleistung stützt, nicht als eine Gegebenheit, die objektiv eine unterschiedliche Situation begründet und eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, sondern als eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Situationen, die eine vom Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung darstellt.

    (vgl. Randnrn. 34-36, Tenor 2)

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