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Document 62001CJ0441

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Organisation der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren - Verpflichtung des Arbeitgebers, einen oder mehrere Arbeitnehmer zu benennen, die er mit diesen Maßnahmen beauftragt - Gegenüber der Verpflichtung zur Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute vorrangige Verpflichtung

(Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 7 Absätze 1, 3, 4 und 6)

2. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Ziele - Förderung der ausgewogenen Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bei den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren

(Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 7)

3. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Organisation der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren - Freie Wahl des Arbeitgebers zwischen der Organisation dieser Maßnahmen innerhalb des Unternehmens und dem Rückgriff auf außerbetriebliche Fachleute - Praktische Wirksamkeit der Richtlinie - Fehlen

(Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 und 3)

Leitsätze

1. Artikel 7 der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit enthält eine Rangfolge der Verpflichtungen, die den Arbeitgebern auferlegt sind. Denn Artikel 7 Absatz 1 legt dem Arbeitgeber in erster Linie die Verpflichtung auf, einen oder mehrere Arbeitnehmer zu benennen, die er mit Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt. Artikel 7 Absatz 3 sieht die Verpflichtung vor, außerbetriebliche Fachleute hinzuzuziehen. Diese Verpflichtung ist jedoch lediglich subsidiär gegenüber derjenigen aus Artikel 7 Absatz 1, da sie nur besteht, wenn die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht aus[reichen], um die Organisation dieser Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen". Die Absätze 4 und 6 dieses Artikels stellen in keiner Weise die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegte Rangfolge in Frage. Um die vollständige Anwendung in hinreichend klarer und bestimmter Weise zu gewährleisten, muss die Umsetzung in das niederländische Recht daher die in Artikel 7 der Richtlinie 89/391 festgelegte Rangfolge widerspiegeln.

( vgl. Randnrn. 20-21, 23, 30 )

2. Bei der in Artikel 7 der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit zum Ausdruck gebrachten Entscheidung, falls es die Möglichkeiten im Unternehmen gestatten, der Mitwirkung der Arbeitnehmer an den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren den Vorrang vor der Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute einzuräumen, handelt es sich um eine organisatorische Maßnahme, die mit dem Ziel der Richtlinie, die Mitwirkung der Arbeitnehmer an der Verbesserung ihrer eigenen Sicherheit zu fördern, im Einklang steht. Wie aus der elften und der zwölften Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht, gehören nämlich zu deren Zielen u. a. der Dialog und die ausgewogene Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern im Hinblick auf den Erlass der Maßnahmen, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheiten erforderlich sind.

( vgl. Randnrn. 39-40 )

3. Dass dem Arbeitgeber die Wahl zwischen der Organisation der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren innerhalb des Unternehmens und dem Rückgriff auf außerbetriebliche Fachleute gelassen wird, trägt nicht dazu bei, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sicherzustellen, sondern stellt eine Verletzung der Pflicht dar, die vollständige Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten.

Denn zum einen stellt Artikel 7 Absätze 1 und 3 dieser Richtlinie eindeutig eine Rangfolge in Bezug auf die Organisation der genannten Maßnahmen im Unternehmen auf. Nur wenn die Möglichkeiten im Unternehmen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute hinzuziehen. Zum anderen hat die Richtlinie 89/391 zum Ziel, die ausgewogene Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bei den Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren zu fördern. Indem der Organisation dieser Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens der Vorzug gegeben wird, kann somit die praktische Wirksamkeit der Richtlinie am ehesten gewährleistet werden.

( vgl. Randnrn. 53-55 )

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