Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62001CJ0433

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen — Besondere Zuständigkeiten — Zuständigkeit für Unterhaltssachen — Regressklage einer öffentlichen Einrichtung aus übergegangenem Recht des Unterhaltsberechtigten — Unanwendbarkeit des Artikels 5 Nummer 2 des Übereinkommens — (Übereinkommen vom 27. September1968, Artikel 5 Nummer 2)

    Leitsätze

    Artikel 5 Nummer 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der, wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, eine besondere Zuständigkeit des Gerichts des Ortes vorsieht, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist dahin auszulegen, dass sich eine öffentliche Einrichtung, die im Wege einer Regressklage die Rückzahlung von Beträgen verlangt, die sie nach öffentlichem Recht einem Unterhaltsberechtigten als Ausbildungsförderung gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, nicht auf diese Bestimmung berufen kann.

    Da der Unterhaltsberechtigte nämlich die Förderung erhalten hat, auf die er Anspruch hatte, besteht kein Anlass, dem Unterhaltsverpflichteten den durch Artikel 2 des Übereinkommens gebotenen Schutz zu nehmen, zumal das Gericht am Wohnsitz des Beklagten am besten in der Lage ist, dessen finanzielle Mittel zu beurteilen.

    (vgl. Randnrn. 31, 34 und Tenor)

    Top