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Document 62001CJ0332

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Vereinbarkeit der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften – Kontrollpflicht der Mitgliedstaaten

    2. Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten –  Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Unzulässigkeit

    3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschlussverfahren – Gegenstand – Finanzielle Berichtigung, die keine Sanktion darstellt

    4. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss in Bezug auf die vom EAGFL finanzierten Ausgaben

    5. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Repräsentativität der kontrollierten Stichproben – Einfluss der Wahl der geografischen Basis

    (Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4)

    6. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Gewährung von Prämien an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch – Kennzeichnung der in anderen Betrieben gehaltenen Tiere vor der Aufnahme in die Pensionshaltung – Begriff „Pensionshaltung“ – Tragweite

    (Verordnung Nr. 2700/93 der Kommission, Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2)

    Leitsätze

    1. Im Bereich der gemeinschaftlichen Finanzierung bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL getätigter Ausgaben ist es Sache der Behörden der Mitgliedstaaten, ein zuverlässiges und funktionierendes Kontrollsystem zu schaffen, das so gestaltet ist, dass das Auftreten von Mängeln verhindert wird. Insoweit kann das Argument, das Fehlen von Kontrollen sei auf einen vorübergehenden Personalmangel zurückzuführen gewesen, nicht berücksichtigt werden.

    (vgl. Randnr. 50)

    2. Die Mitgliedstaaten müssen die in einer Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen, ohne dass die Stichhaltigkeit des Einwands, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, geprüft zu werden braucht, selbst wenn man unterstellt, dass andere Kontrollen bereits durchgeführt wurden.

    (vgl. Randnr. 62)

    3. Das in Artikel 226 EG vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren und das Verfahren für den EAGFL-Rechnungsabschluss verfolgen unterschiedliche Ziele und unterliegen unterschiedlichen Vorschriften. Im letztgenannten Verfahren ist die Kommission verpflichtet, eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen, wenn die Ausgaben, deren Finanzierung beantragt wird, nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. Eine solche finanzielle Berichtigung soll verhindern, dass Beträge zulasten des EAGFL gehen, die nicht zur Finanzierung eines mit der betreffenden Gemeinschaftsregelung verfolgten Zieles gedient haben, und stellt daher keine Sanktion dar.

    (vgl. Randnr. 63)

    4. Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss des EAGFL ist eine Entscheidung dann als ausreichend begründet anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zulasten des EAGFL übernehmen zu können.

    (vgl. Randnr. 67)

    5. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen sieht in Bezug auf die geografische Basis der Stichprobenerhebung vor, dass sich die Kontrollen vor Ort zumindest auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken müssen, d. h. auf einen bestimmten Prozentsatz der Beihilfeanträge „Tiere“. Diese Bestimmung gibt jedoch nicht an, ob der Mindestsatz in Bezug auf einen Verwaltungsbezirk oder in Bezug auf das gesamte Land zu berechnen ist.

    Insoweit ist die Repräsentativität der Stichproben am besten gewährleistet, wenn sie auf der Ebene der Verwaltungsbezirke und nicht auf der Ebene des gesamten Landes erhoben werden. Es würde dem Ziel einer zuverlässigen Prüfung widersprechen, wenn sich bestimmte Verwaltungsbezirke, in denen ein erheblicher Teil der betreffenden Produkte erzeugt wird, den Kontrollen ganz oder teilweise entziehen könnten, weil der nationale Durchschnitt der Stichproben den festgelegten Prozentsatz übersteigt.

    (vgl. Randnrn. 109, 111)

    6. Der Begriff der Pensionshaltung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2700/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch, der für die Kennzeichnung der in anderen Betrieben gehaltenen Tiere sorgen soll, damit sie nicht mit anderen Tieren vermischt werden, ist dahin auszulegen, dass er auch auf die Fälle Anwendung findet, in denen die Tiere aufgrund der gemeinsamen Aufzucht von Herden verschiedener Eigentümer mit anderen Tieren vermischt werden.

    Das wesentliche Merkmal einer Pensionshaltung besteht nämlich darin, dass Tiere verschiedenen Ursprungs miteinander vermischt werden und dass es praktisch unmöglich wird, sie voneinander zu unterscheiden, wenn sie nicht zuvor gekennzeichnet wurden.

    (vgl. Randnr. 142)

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