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Document 62001CJ0245

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehwerbung - Häufigkeit von Werbeunterbrechungen bei Fernsehsendungen - Verstärkter Schutz audiovisueller Werke - Fernsehfilme" - Begriff - Fernsehfilme, die nach ihrer Konzeption Pausen für die Einfügung von Werbung vorsehen - Einbeziehung

(Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 11 Absatz 3)

2. Freier Dienstleistungsverkehr - Ausstrahlung von Fernsehsendungen - Richtlinie 89/552 - Fernsehwerbung - Häufigkeit von Werbeunterbrechungen bei Fernsehsendungen - Verstärkter Schutz audiovisueller Werke - Ausnahme für Reihen" - Kriterien

(Richtlinie 89/552 des Rates, Artikel 11 Absatz 3)

Leitsätze

1. Filme, die für das Fernsehen produziert worden sind und nach ihrer Konzeption Pausen für die Einfügung von Werbespots vorsehen, fallen unter den Begriff Fernsehfilme" in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 89/552 über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36.

Sie genießen daher den in dieser Bestimmung für audiovisuelle Werke vorgesehenen verstärkten Schutz in Bezug auf die Häufigkeit von Werbeunterbrechungen.

( vgl. Randnrn. 51, 55, 74, Tenor 1 )

2. Die Verbindungen, die zwischen Filmen bestehen müssen, damit diese unter die in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 89/552 vorgesehene Ausnahme für Reihen" hinsichtlich des verstärkten Schutzes in Bezug auf die Häufigkeit von Werbeunterbrechungen fallen können, müssen sich aus dem Inhalt der betreffenden Filme ergeben, wie z. B. der Fortentwicklung einer Handlung von einer Sendung zur anderen oder dem Wiederkehren einer oder mehrerer Personen in den einzelnen Sendungen.

Verbindungen formaler Art wie derselbe Sendeplatz, eine Ausstrahlung unter demselben Titel oder Thema oder eine Moderation vor oder nach den Sendungen genügen nicht für die Definition des Begriffes Reihen".

( vgl. Randnrn. 103-104, 108, Tenor 2 )

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