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Document 62001CJ0182

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr 1768/95 — Begriff der Organisation von Sortenschutzinhabern — Gesellschaft mit beschränkter Haftung — Einbeziehung — (Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Artikel 14; Verordnung Nr. 1768/95 der Kommission, Artikel 3 Absatz 2)

    Landwirtschaft – Einheitliche Rechtsvorschriften – Sortenschutz – Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr 2100/94 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 — Kein Auskunftsanspruch eines Sortenschutzinhabers nach diesen Bestimmungen gegen einen Landwirt ohne Anhaltspunkte dafür, dass dieser zu Vermehrungszwecken das Ernteerzeugnis der Aussaat einer geschützten Sorte verwendet — (Verordnung Nr. 2100/94 des Rates, Artikel 14 Absätze 2 und 3; Verordnung Nr. 1768/95 der Kommission, Artikel 8)

    Leitsätze

    1. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz soll es den Sortenschutzinhabern ermöglichen, sich in geeigneter Weise zu organisieren, um ihre Rechte aus Artikel 14 der Verordnung Nr. 2100/94 geltend zu machen, und überlässt ihnen hierfür die Wahl der Rechtsform ihrer diesem Zweck dienenden Vereinigung, die daher auch die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben kann.

    Eine solche Vereinigung kann die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen, die Mitglieder einer anderen Vereinigung sind, wenn diese ihrerseits Mitglied der erstgenannten Vereinigung ist. Hingegen kann eine solche Vereinigung nicht die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen, die sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegen Entgelt beauftragt haben, ohne Mitglieder dieser Vereinigung oder Mitglieder einer anderen Vereinigung zu sein, die ihrerseits Mitglied der erstgenannten Vereinigung ist.

    (vgl. Randnrn. 51, 58 und Tenor 1)

    2. Artikel 14 Absatz 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 können nicht dahin ausgelegt werden, dass sie dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Landwirt gewähren, wenn der Sortenschutzinhaber nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet hat oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer geschützten Sorte gewonnen hat, die keine Hybride oder synthetische Sorte ist, aber die zu einer der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2100/94 aufgeführten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gehört.

    (vgl. Randnr. 62 und Tenor 2)

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