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Document 62001CJ0171

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates - Verbot der Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen

    (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 10 Absatz 1)

    2. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Ausübung gewerkschaftlicher Rechte - Nationale Regelung, die türkische Arbeitnehmer von der Wählbarkeit in Arbeiterkammern ausschließt - Unzulässigkeit - Anwendung der Grundsätze, die im Rahmen von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) gelten

    (EG-Vertrag, Artikel 48 Absatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG]; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei, Artikel 10 Absatz 1)

    Leitsätze

    1. Eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens ist als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen. Die gleichen Bedingungen gelten, wenn es um die Frage geht, ob die Bestimmungen eines Beschlusses eines durch ein Assoziierungsabkommen eingerichteten Assoziationsrates unmittelbare Wirkung haben.

    Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffenen Assoziationsrates, der in klaren, eindeutigen und unbedingten Worten ein Verbot für die Mitgliedstaaten aufstellt, türkische Wanderarbeitnehmer, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren, ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten hat, so dass die türkischen Staatsangehörigen, für die die Bestimmung gilt, das Recht haben, sich vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedsstaats auf sie zu berufen.

    ( vgl. Randnrn. 53-54, 56, 66 und Tenor )

    2. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Artikels 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) ist eine nationale Regelung mit dem grundlegenden Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unvereinbar, die Arbeitnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats bei Wahlen innerhalb von Einrichtungen wie den Berufskammern, denen gegenüber die betreffenden Arbeitnehmer anschluss- und beitragspflichtig sind und die mit der Verteidigung und der Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer betraut sind sowie eine beratende Funktion bei der Gesetzgebung ausüben, das aktive und/oder passive Wahlrecht versagt.

    In Anbetracht dieser Grundsätze, die entsprechend auf die türkischen Arbeitnehmer anzuwenden sind, denen die im Beschluss Nr. 1/80 des Assoziatonsrates EWG-Türkei enthaltenen Rechte zugute kommen, ist Artikel 10 Absatz 1 dieses Beschlusses dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, die türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehören, vom Recht auf Wählbarkeit in die Vollversammlung einer Einrichtung zur Vertretung und Verteidigung der Interessen von Arbeitnehmern ausschließt.

    ( vgl. Randnrn. 74, 77, 93 und Tenor )

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