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Document 62001CJ0126

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Staatliche Beihilfen — Begriff — Übernahme der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden sind — Einbeziehung — (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

2. Staatliche Beihilfen — Begriff — Selektiver Charakter der Maßnahme — (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

3. Staatliche Beihilfen — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Beurteilungskriterien — (EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG])

Leitsätze

1. Der Begriff der Beihilfe erfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, Darlehen oder Beteiligungen am Kapital von Unternehmen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form ─ wie der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen ─ die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen. Insoweit unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) nicht nach den Gründen und Zielen staatlicher Interventionsmaßnahmen, sondern definiert sie nach ihren Wirkungen.

Die finanzielle Belastung, die durch die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachthofabfällen entsteht, ist ein Kostenpunkt, der mit der wirtschaftlichen Tätigkeit von Viehzüchtern und Schlachthöfen zwangsläufig verbunden ist, so dass das Tätigwerden staatlicher Stellen mit dem Ziel, sie von dieser Belastung zu befreien, ein wirtschaftlicher Vorteil ist, der geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen.

vgl. Randnrn. 28-29, 31, 33-34

2. Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) gebietet es, festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen zu begünstigen. Ist dies der Fall, ist die betreffende Maßnahme selektiv, was Tatbestandsmerkmal des Begriffes der staatlichen Beihilfe in dieser Bestimmung ist.

Dass die von der fraglichen Maßnahme begünstigten Unternehmen verschiedenen Wirtschaftszweigen angehören, genügt allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen.

vgl. Randnrn. 35, 39

3. Der innergemeinschaftliche Handel ist von einer von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfe beeinträchtigt, wenn diese die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt.

vgl. Randnr. 41

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