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Document 62001CJ0095

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Verbot, mit Nährstoffen angereicherte Lebensmittel ohne vorherige Zulassung in den Verkehr zu bringen — Rechtfertigung — Schutz der öffentlichen Gesundheit — Voraussetzungen — (Artikel 28 EG und 30 EG)

Leitsätze

Die Artikel 28 EG und 30 EG sind dahin auszulegen, dass sie es, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, einem Mitgliedstaat nicht zu untersagen verwehren, Lebensmittel, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen, wenn diesen Lebensmitteln andere Nährstoffe, beispielsweise Vitamine oder Mineralstoffe, als die zugesetzt worden sind, deren Verwendung im erstgenannten Mitgliedstaat für zulässig erklärt worden ist.

Das Verfahren der vorherigen Genehmigung muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können. Außerdem muss eine Versagung der Genehmigung zum Inverkehrbringen auf eine eingehende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung gestützt werden.

(vgl. Randnr. 50 und Tenor)

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