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Document 62001CJ0044

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Rechtsangleichung - Irreführende und vergleichende Werbung - Richtlinie 84/450 - Vergleichende Werbung - Begriff - Anwendung derselben Vorschriften auf unterschiedliche Bestandteile des Vergleichs

    (Richtlinie 84/450 des Rates, Artikel 2 Nummer 2)

    2. Rechtsangleichung - Irreführende und vergleichende Werbung - Richtlinie 84/450 - Vergleichende Werbung - Strengere nationale Vorschriften im Bereich der irreführenden Werbung - Unanwendbarkeit auf vergleichende Werbung

    (Richtlinie 84/450 des Rates, Artikel 3a und 7)

    3. Rechtsangleichung - Irreführende und vergleichende Werbung - Richtlinie 84/450 - Vergleichende Werbung - Angabe der Marke eines Mitbewerbers - Dem Werbenden offenstehende Möglichkeit - Grenzen

    (Richtlinie 84/450 des Rates, Artikel 3a Absatz 1)

    4. Rechtsangleichung - Irreführende und vergleichende Werbung - Richtlinie 84/450 - Vergleichende Werbung - Beschaffung der verglichenen Produkte auf unterschiedlichen Vertriebswegen - Zulässigkeit

    (Richtlinie 84/450 des Rates, Artikel 3a Absatz 1)

    5. Rechtsangleichung - Irreführende und vergleichende Werbung - Richtlinie 84/450 - Vergleichende Werbung - Testkauf des Werbenden bei einem Mitbewerber vor Beginn seines Angebots - Zulässigkeit

    (Richtlinie 84/450 des Rates, Artikel 3a)

    6. Rechtsangleichung - Irreführende und vergleichende Werbung - Richtlinie 84/450 - Vergleichende Werbung - Zeigen des Namens, des Firmenlogos und eines Bildes der Fassade des Geschäfts eines Mitbewerbers in der Werbeaussage - Zulässigkeit

    (Richtlinie 84/450 des Rates, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe e)

    7. Rechtsangleichung - Irreführende und vergleichende Werbung - Richtlinie 84/450 - Vergleichende Werbung - Preisvergleich - Keine Herabsetzung eines Mitbewerbers selbst bei Herausstellen eines Preisunterschieds bei einem Produkt, der über dem durchschnittlichen Unterschied bei einer Gesamtheit von Produkten liegt

    (Richtlinie 84/450 des Rates, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe e)

    Leitsätze

    1. Die Definition der vergleichenden Werbung in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 84/450 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung ermöglicht es, alle Arten der vergleichenden Werbung abzudecken, so dass es sich also schon dann um vergleichende Werbung handelt, wenn eine Äußerung vorliegt, die - auch nur mittelbar - auf einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die dieser anbietet, Bezug nimmt. Folglich ist im Rahmen der Richtlinie 84/450, was die Regelung anbelangt, keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Vergleichs, d. h. zwischen den Angaben über das Angebot des Werbenden, den Angaben über das Angebot des Mitbewerbers und dem Verhältnis zwischen diesen beiden Angeboten, vorzunehmen.

    ( vgl. Randnrn. 35, 37 )

    2. Es verstößt gegen Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 84/450 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung, wenn auf vergleichende Werbung hinsichtlich der Form und des Inhalts des Vergleichs strengere nationale Vorschriften zum Schutz gegen irreführende Werbung angewandt werden; zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Vergleichs, d. h. zwischen den Angaben über das Angebot des Werbenden, den Angaben über das Angebot des Mitbewerbers und dem Verhältnis zwischen diesen Angeboten, ist keine Unterscheidung vorzunehmen.

    Mit der Richtlinie ist nämlich eine abschließende Harmonisierung der Bedingungen vorgenommen worden, unter denen vergleichende Werbung in den Mitgliedstaaten zulässig ist, so dass diese Zulässigkeit allein anhand der vom Gemeinschaftsgesetzgeber aufgestellten Kriterien zu beurteilen ist.

    ( vgl. Randnrn. 42, 44, Tenor 1 )

    3. Im Rahmen einer vergleichenden Werbung steht dem Werbenden die Möglichkeit offen, die Marke der Produkte eines Mitbewerbers anzugeben, sofern die in Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 84/450 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung genannten Bedingungen eingehalten sind, nämlich dass sie auf dem Markt keine Verwechslung zwischen den Marken des Werbenden und den Marken eines Mitbewerbers verursacht, dass diese Werbung die Marken eines Mitbewerbers nicht herabsetzt oder verunglimpft und dass sie den Ruf einer Marke eines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise ausnutzt. In Fällen, in denen die Marke der Produkte die Entscheidung des Käufers spürbar beeinflussen kann und der Vergleich konkurrierende Produkte betrifft, deren jeweilige Marken deutliche Unterschiede hinsichtlich ihres Ansehens aufweisen, verstößt die Nichtangabe der angeseheneren Marke jedoch gegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 84/450, der eine der Bedingungen aufstellt, unter denen vergleichende Werbung zulässig ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der bei ihm anhängigen Rechtssache zu prüfen, ob die Bedingungen, unter denen vergleichende Werbung zulässig ist, erfuellt sind, wobei es auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen hat.

    ( vgl. Randnrn. 47, 49, 53, 55, Tenor 2 )

    4. Es verstößt nicht gegen Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 84/450 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung, wenn die verglichenen Produkte auf verschiedenen Vertriebswegen beschafft werden. Zum einen gehört nämlich zu den in diesem Artikel aufgezählten Bedingungen für die Zulässigkeit vergleichender Werbung nicht das Erfordernis, dass die verglichenen Produkte auf denselben Vertriebswegen beschafft werden. Zum anderen liefe eine solche Bedingung sowohl den Zielen des Binnenmarkts als auch denen der Richtlinie 84/450 zuwider.

    ( vgl. Randnrn. 61-62, Tenor 3 )

    5. Es verstößt nicht gegen Artikel 3a der Richtlinie 84/450 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung, wenn der Werbende bereits vor Beginn seines eigenen Angebots einen Testkauf bei einem Mitbewerber durchführt, sofern die in dieser Vorschrift genannten Bedingungen für die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung erfuellt sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Werbeaussage diese Bedingungen erfuellt.

    ( vgl. Randnrn. 70-71, Tenor 4 )

    6. Es verstößt nicht gegen Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 84/450 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung, wenn eine vergleichende Werbung zusätzlich zum Namen des Mitbewerbers dessen Firmenlogo und ein Bild der Fassade seines Geschäfts zeigt, sofern diese Werbung die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Zulässigkeitsbedingungen beachtet.

    ( vgl. Randnrn. 83-84, Tenor 5 )

    7. Ein Preisvergleich setzt einen Mitbewerber weder deswegen, weil der Preisunterschied zwischen den verglichenen Produkten über dem durchschnittlichen Preisunterschied liegt, noch aufgrund der Anzahl der durchgeführten Vergleiche im Sinne des Artikels 3a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 84/450 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung herab.

    ( vgl. Randnr. 84, Tenor 5 )

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