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Document 62001CJ0018

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen

    (Artikel 234 EG)

    2. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben - Gesellschaft, die von einer Gebietskörperschaft zur Förderung der Entwicklung der gewerblichen Tätigkeit auf ihrem Gebiet gegründet worden ist - Einbeziehung - Im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art - Beurteilung durch das vorlegende Gericht - Kriterien

    (Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Absatz 2)

    Leitsätze

    1. Im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die über den Rechtsstreit zu entscheiden haben, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

    ( vgl. Randnrn. 19-20 )

    2. Eine Aktiengesellschaft, die von einer Gebietskörperschaft gegründet, kontrolliert und geleitet wird, nimmt eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge wahr, wenn sie Planungs- und Bauleistungen vergibt, um durch die Errichtung von Geschäftslokalen zur Vermietung an Unternehmen die Entwicklung der Gewerbetätigkeit auf dem Gebiet der Körperschaft zu fördern. Solche Tätigkeiten können eine Impulswirkung für den Handel und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der betreffenden Gebietskörperschaft haben, da die Ansiedlung von Unternehmen auf dem Gebiet einer Gebietskörperschaft für diese häufig positive Auswirkungen im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erhöhung der Steuereinnahmen und die Steigerung von Angebot und Nachfrage bei Waren und Dienstleistungen hat.

    Um festzustellen, ob die Aufgabe nichtgewerblicher Art ist, hat das nationale Gericht die Umstände, die zur Gründung dieser Gesellschaft geführt haben, und die Voraussetzungen, unter denen sie ihre Tätigkeit ausübt, zu würdigen, wobei insbesondere das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht, das Fehlen der Übernahme der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken und die etwaige Finanzierung der Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen sind.

    Der Umstand, dass die zu errichtenden Gebäude nur an ein einziges Unternehmen vermietet werden, steht der Einstufung des Vermieters als Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht entgegen, wenn erwiesen ist, dass dieser eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nichtgewerblicher Art wahrnimmt.

    ( vgl. Randnrn. 45, 59, 64 und Tenor )

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