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Document 62000TJ0319

Leitsätze des Urteils

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

26. September 2002

Rechtssache T-319/00

Chantal Borremans u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte — Ehemalige Bedienstete der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit — Ablehnung der Verbeamtung — Anfechtungs — und Schadensersatzklage“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-905

Gegenstand:

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese es abgelehnt hat, die Kläger zu verbeamten oder ihnen einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit für unbestimmte Dauer anzubieten, und auf Ersatz des durch diese Entscheidung entstandenen Schadens.

Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

  1. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Entscheidung, solchen Hilfskräften einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit für unbestimmte Dauer anzubieten, die nach ihrer Entlassung durch eine dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegende Vereinigung anlässlich der Kündigung eines Vertrages, mit dem dieser Vereinigung Unterstützungsaufgaben übertragen worden waren, eingestellt wurden – Klage, die auf einen Anspruch auf Verbeamtung oder auf Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit für unbestimmte Dauer gestützt wird – Zulässigkeit

    (Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 1)

  2. Beamte – Gleichbehandlung – Weigerung, die Bediensteten einer Vereinigung, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und der von der Kommission Unterstützungsaufgaben übertragen worden sind, in Abweichung von den Vorschriften des Statuts einzustellen – Rückgriff auf abweichende Einstellungsmodalitäten in unterschiedlichen Zusammenhängen – Kein Verstoß

  3. Beamte – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Weigerung, die Bediensteten einer Vereinigung, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und der von der Kommission Unterstützungsaufgaben übertragen worden sind, in Abweichung von den Vorschriften des Statuts einzustellen – Kein Verstoß

  4. Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Kein rechtswidriges Verhalten der Verwaltung – Abweisung

    (Beamtenstatut, Artikel 91)

  1.  Die ehemaligen Bediensteten einer dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden internationalen Vereinigung, die von dieser Vereinigung entlassen wurden, als die Kommission den Vertrag kündigte, mit dem der Vereinigung Aufgaben der technischen Unterstützung und der Verwaltung von Expertenverträgen übertragen worden waren, und die die Kommission im Wege einer Übergangslösung als Hilfskräfte einstellte, können gegen die Entscheidung der Kommission, ihnen eine Anstellung als Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anzubieten, Anfechtungsklage erheben.

    Diese Entscheidung, die die Weigerung der Kommission zum Ausdruck bringt, die Betroffenen zu verbeamten oder ihnen einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit für unbestimmte Dauer anzubieten, beschwert sie, da sie insbesondere unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf die Bediensteten dieser Vereinigung, die zuvor verbeamtet worden waren, und auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen, dass sie einen Anspruch auf Verbeamtung oder zumindest auf Abschluss eines Vertrags als Bedienstete auf Zeit für unbestimmte Dauer haben.

    (Randnrn. 28 bis 34 und 37)

  2.  Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt vor, wenn zwei Personengruppen, deren rechtliche und tatsächliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden.

    Daher können die Bediensteten einer internationalen Vereinigung, die dem Recht eines Mitgliedstaat unterliegt und mit dem betreffenden Organ eine Vereinbarung getroffen hat, mit der ihr Aufgaben der technischen Unterstützung und der Verwaltung von Expertenverträgen übertragen worden sind, ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, ihnen einen Vertrag als Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anzubieten, nicht darauf stützen, dass ihnen gegenüber der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden sei, weil in der Vergangenheit anderen Bediensteten dieser Vereinigung Gemeinschaftsverordnungen zugute gekommen seien, aufgrund deren sie in Abweichung von den Vorschriften des Statuts über die Einstellung von Beamten verbeamtet worden seien. Denn offenkundig stellt sich der Zusammenhang, in dem die von ihnen angefochtene Entscheidung ergangen ist, insbesondere auf dem Gebiet der Einstellungspolitik ganz anders dar als der, in dem die Verordnungen erlassen worden sind, die sie zur Begründung anführen. Sie können sich auch nicht auf andere abweichende Maßnahmen im Bereich der Einstellung berufen, da sich eine abweichende Maßnahme definitionsgemäß nicht für einen Analogieschluss eignet und die betreffenden Maßnahmen in einem anderen Zusammenhang getroffen wurden.

    (Randnrn. 41 bis 47)

    Vgl. Gericht, 2. April 1998, Apostolidis/Gerichtshof, T-86/97, Slg. ÖD, I-A-167 und II-521, Randnr. 61

  3.  Das Recht, sich auf den Vertrauensschutz zu berufen, das einer der tragenden Grundsätze der Gemeinschaft ist, steht jedem zu, bei dem die Verwaltung der Gemeinschaft durch konkrete Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat.

    Insoweit können die Bediensteten einer internationalen Vereinigung, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, mangels konkreter Zusicherungen der Kommission kein berechtigtes Vertrauen in ihre Ernennung zu Beamten dieses Organs geltend machen. Insbesondere stellen weder die Maßnahmen, mit denen die Kommission in der Vergangenheit möglicherweise eine solche Ernennung von Bediensteten dieser Vereinigung vorgenommen hat, noch die Tatsache, dass sich aufgrund der engen Verbindungen, die die Vereinigung mit der Kommission unterhielt, die Lage ihrer Bediensteten derjenigen von Gemeinschaftsbediensteten sehr stark angenähert hatte, konkrete Zusicherungen dar. Denn die Eigenschaft eines Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft kann dem Personal einer solchen Vereinigung nicht zuerkannt werden, die, welche Beziehungen sie auch immer zur Kommission unterhält, keiner Verwaltungseinheit der Kommission gleichgestellt werden kann. Konkrete Zusicherungen können auch nicht internen Dokumenten der Kommission entnommen werden, wenn sie nicht an die Betroffenen gerichtet sind und daher jedenfalls nicht als Zusicherungen angesehen werden können, die die Verwaltung ihnen gegeben hätte.

    (Randnrn. 63 bis 67)

    Vgl. Gericht, 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T-66/96 und T-221/97, Slg. ÖD, I-A-449 und II-1305, Randnr. 104

  4.  Die Haftung der Gemeinschaft ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, was die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, die Realität des Schadens und das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden angeht.

    Eine Schadensersatzklage ist daher abzuweisen, wenn die Voraussetzung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens nicht erfüllt ist.

    (Randnrn. 82 bis 84)

    Vgl. Gerichtshof, 16. Dezember 1987, Delauche/Kommission, 111/86, Slg. 1987, 5345, Randnr. 30; Gericht, 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T-82/91, Slg. ÖD, I-A-15 und II-61, Randnr. 72

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