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Document 62000TJ0310

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Entscheidung der Kommission über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt – Verzicht der Parteien auf die Transaktion, der der Kommission vor dem Erlass der Entscheidung zur Kenntnis gebracht wird – Unbeachtlich

    (Artikel 230 Absatz 4 EG)

    2. Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Befugnis der Kommission – Erlass einer Entscheidung über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt im Fall des Verzichts der Parteien auf die Transaktion – Ausschluss

    (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 4 und 8)

    3. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Begründung des Vertrauens durch eine schlichte Verwaltungspraxis – Voraussetzungen

    Leitsätze

    1. Eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann oder wenn – nach einer anderen Formel – der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

    Ein an einem geplanten und angemeldeten Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen, das die Kommission unmittelbar vor dem Erlass einer Entscheidung durch diese von seinem Verzicht auf die Transaktion informiert hat, um gerade den Erlass der Entscheidung zu verhindern, behält ein Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission unter Außerachtlassung des Verzichts die fragliche Transaktion für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt.

    Solange die fragliche Entscheidung Bestand hat, für die die Vermutung der Gültigkeit besteht, solange sie nicht durch ein Gemeinschaftsgericht für nichtig erklärt worden ist, ist das Unternehmen rechtlich daran gehindert, mit der anderen an der angemeldeten Transaktion beteiligten Partei – jedenfalls in der angemeldeten Form und zu den angemeldeten Bedingungen – zu fusionieren, sofern es dies in der Zukunft erneut beabsichtigen sollte.

    Dass das Unternehmen diese Absicht nicht unbedingt verfolgt oder vielleicht nicht umsetzen wird, sind insoweit rein subjektive Umstände, die bei der Beurteilung seines Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts, der unbestreitbar verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, durch die die Interessen des Unternehmens durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden, nicht zu berücksichtigen sind.

    (vgl. Randnrn. 44, 52, 53-57)

    2. Die Kommission überschreitet die Grenzen ihrer Befugnis nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, wenn sie eine Entscheidung über die Unvereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt erlässt, obwohl die Anmelder ihre Anmeldung offiziell zurückgezogen und die Kommission von der Aufgabe des Zusammenschlusses in der angemeldeten Form unterrichtet haben. Denn in diesem Fall ist die Kommission mangels eines Vertrages über einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht mehr befugt, eine Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung zu erlassen.

    (vgl. Randnrn. 91, 107)

    3. Eine schlichte Praxis oder Duldung der Verwaltung, die nicht gegen geltendes Recht verstößt und mit der keine Ermessensausübung einhergeht, kann ein berechtigtes Vertrauen der Betroffenen begründen, das sich demnach nicht auf eine Mitteilung von allgemeiner Bedeutung stützen muss.

    (vgl. Randnr. 112)

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