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Document 62000TJ0206

Leitsätze des Urteils

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

31. Januar 2002

Rechtssache T-206/00

Merja Hult

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte — Einstufung — Begründung — Artikel 32 des Statuts — Beschluss der Kommission über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung — Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe — Voraussetzungen — Grundsatz der Rechtssicherheit“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-81

Gegenstand:

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 1999, mit der die endgültige Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, mit Wirkung vom 16. Januar 1999 festgelegt wurde.

Entscheidung:

Die Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 1999, mit der die endgültige Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, mit Wirkung vom 16. Januar 99 festgelegt wurde, wird aufgehoben. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Leitsätze

  1. Beamte – Beschwerende Verfügung – Begründungspflicht – Tragweite

    (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 2)

  2. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Rechtssicherheit – Begriff

  3. Beamte – Einstellung – Einstufung in die Dienstaltersstufe – Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe – Berücksichtigung der Berufserfahrung – Von der Kommission festgelegte Vorschriften – Berücksichtigung der nach Erwerb des zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren berechtigenden Diploms erworbenen Berufserfahrung – Nichtzulassung aufgrund einer in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht erwähnten Bedingung in Bezug auf das Diplom – Unzulässigkeit

    (Beamtenstatut, Artikel 32 Absatz 2)

  1.  Die in Artikel 25 Absatz 2 des Statuts normierte Begründungspflicht dient zum einen dazu, den Betroffenen so ausreichend zu informieren, dass er beurteilen kann, ob die Entscheidung der Verwaltung begründet und die Erhebung einer Klage beim Gericht zweckmäßig ist, und zum anderen dazu, dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen. Der Umfang der Begründungspflicht ist nach den konkreten Umständen, insbesondere nach dem Inhalt der Maßnahme, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das der Adressat an Erläuterungen haben kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, muss diese deshalb in dem Zusammenhang gesehen werden, in dem der angefochtene Rechtsakt erlassen worden ist.

    (Randnrn. 27 und 28)

    Vgl. Gericht, 27. April 1999, Thinus/Kommission, T-283/97, Slg. ÖD 1999, I-A-69 und II-353, Randnrn. 73 und 74 und die dort zitierte Rechtsprechung;Gericht, 9. März 2000, Vicente Nuñez/Kommission, T-10/99, Slg. ÖD 2000, I-A-47 und II-203, Randnr. 41

  2.  Der Grundsatz der Rechtssicherheit soll die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Situationen und Rechtsbeziehungen gewährleisten. Hierzu ist es wesentlich, dass die Gemeinschaftsorgane die Unantastbarkeit der von ihnen erlassenen Rechtsakte wahren, die die rechtliche und tatsächliche Lage der Rechtssubjekte berühren, so dass sie diese Rechtsakte nur unter Beachtung der Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ändern können.

    (Randnr. 38)

    Vgl. Gericht, 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T-229/94, Slg. 1997, II-1689, Randnr. 113 und die dort zitierte Rechtsprechung

  3.  Das in der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens verlangte Diplom bedingt nicht nur die Zulassung eines Bewerbers zum Auswahlverfahren durch den Prüfungsausschuss, sondern auch bei der Einstellung durch die Anstellungsbehörde eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe aufgrund der nach Erwerb dieses Diploms erworbenen Berufserfahrung gemäß Artikel 32 des Statuts und Artikel 2 und 3 des Beschlusses der Kommission vom 1. September 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung. Die Anstellungsbehörde kann diese Verbesserung deshalb nicht mit der Begründung ablehnen, dass das Diplom des Beamten einer Voraussetzung nicht entspricht, die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht erwähnt ist.

    (Randnrn. 48 und 49)

    Vgl. Gericht, 7. Februar 1991, Ferreira de Freitas/Kommission, T-2/90, Slg. 1991, II-103, Randnr. 57

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