EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62000TJ0113

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Schreiben der Kommission, mit dem eine Beschwerde", die auf die Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen abzielt, zurückgewiesen wird - Einbeziehung - Zulässigkeit der Klage des Adressaten

(Artikel 230 EG; Verordnung Nr. 2820/98 des Rates, Artikel 22 Absatz 1 und 23 Absatz 1)

2. Gemeinsamer Zolltarif - System allgemeiner Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer - Vorübergehende Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen - Beschwerde" zum Zweck der Einleitung des Konsultations- und Untersuchungsverfahrens - Zurückweisung wegen der Anwendung von Antisubventionsmaßnahmen auf das betreffende Produkt - Unzulässigkeit

(Verordnung Nr. 2820/98 des Rates, Artikel 27)

Leitsätze

1. Ein Schreiben der Kommission, mit dem eine aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 eingelegte Beschwerde" ohne Prüfung endgültig zurückgewiesen und damit die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers" als einer Person beeinflusst wird, die ein Interesse an der vorübergehenden Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Gemeinschaften hat und die die Kommission auf einen Tatbestand der in Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Fallgruppen aufmerksam gemacht hat, erzeugt Rechtswirkungen, die die Interessen des Adressaten beeinträchtigen können. Ein solches Schreiben stellt daher für ihn eine Handlung dar, die mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG angefochten werden kann.

( vgl. Randnr. 55 )

2. Artikel 27 der Verordnung Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Kommission allein deshalb, weil eine zwecks Einleitung des Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme der Vorteile des Systems allgemeiner Zollpräferenzen eingelegte Beschwerde" Produkte betrifft, die Gegenstand von Antisubventionsmaßnahmen sind, ohne dass der Ausnahmetatbestand des Artikels 27 vorliegt, daran gehindert ist, die Einleitung von Konsultationen im Rahmen von Artikel 23 dieser Verordnung zu beantragen und im Anschluss daran gegebenenfalls nach Artikel 25 dieser Verordnung eine Untersuchung über das Vorliegen des Tatbestands des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung - unlautere Handelspraktiken - durchzuführen. Folglich ist die auf einer solchen fehlerhaften Auslegung der Verordnung Nr. 2820/98 beruhende Zurückweisung der Beschwerde" für nichtig zu erklären.

( vgl. Randnrn. 88-89 )

Top