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Document 62000TJ0100

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

    6. März 2000

    Rechtssache T-100/00

    Franco Campoli

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Versetzung/Umsetzung — Begründung — Ermessensmissbrauch — Dienstliches Interesse“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-347

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Kläger vom Referat 1, „Lebensmittel — Rechtsvorschriften — Wissenschaftliche und technische Aspekte“, in das Referat 2, „Landwirtschaftliche Verarbeitungsindustrie — Biotechnologie“, der Direktion E, „Gewerbliche Wirtschaft III: Verbrauchsgüterindustrie“, der Generaldirektion „Industrie“ (GD III) umgesetzt wurde, und der Entscheidung, mit der ein anderer Beamter auf den Dienstposten des stellvertretenden Leiters des Referats 1 ernannt wurde, sowie auf Schadensersatz.

    Entscheidung:

    Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    1. Beamte – Versetzung – Umsetzung – Unterscheidungskriterien

      (Beamtenstatut, Artikel 4 und 29)

    2. Beamte – Organisation der Dienststellen – Verwendung des Personals – Ermessen der Verwaltung – Umfang – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Dienstliches Interesse – Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten

      (Beamtenstatut, Artikel 7)

    3. Beamte – Beschwerende Verfügung – Begründungspflicht – Umfang

      (Beamtenstatut, Artikel 25)

    4. Beamte – Klage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

    1.  Eine Versetzung im eigentlichen Sinn liegt nur bei einer Neueinweisung eines Beamten in eine freie Planstelle vor, so dass jede Versetzung im eigentlichen Sinn den in den Artikeln 4 und 29 des Statuts vorgeschriebenen Formalitäten unterliegt. Dagegen sind diese Formalitäten im Fall einer Umsetzung eines Beamten nicht anwendbar, da durch sie keine Planstelle frei wird.

      (Randnr. 29)

      Vgl. Gerichtshof, 9. August 1994, Rasmussen/Kommission, C-398/93 P, Slg. 1994, I-4043, Randnr. 11; Gericht, 15. September 1998, De Persio/Kommission, T-23/96, Slg. ÖD 1998, I-A-483 und II-1413, Randnr. 79

    2.  Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, dass diese Verwendung im dienstlichen Interesse geschieht und die Gleichwertigkeit der Dienstposten berücksichtigt wird. Angesichts des weiten Ermessens, über das die Gemeinschaftsorgane bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügen, hat sich die Nachprüfung durch das Gericht auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten und von diesem Ermessen keinen offenkundig fehlerhaften Gebrauch gemacht hat.

      Schwierigkeiten in den innerdienstlichen Beziehungen können, wenn durch sie Spannungen entstehen, die einem reibungslosen Dienstbetrieb abträglich sind, die Umsetzung oder Versetzung eines Beamten im dienstlichen Interesse rechtfertigen. Im Übrigen ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, wer für die fraglichen Zwischenfälle verantwortlich ist oder ob die erhobenen Vorwürfe begründet sind.

      (Randnm. 41 und 45)

      Vgl. Gericht, 16. Dezember 1993, Turner/Kommission, T-80/92, Slg. 1993, II-1465, Randnr. 53; Gerichtshof, 12. November 1996, Ojha/Kommission, C-294/95P, Slg. 1996, I-5863, Randnm. 41 und 43; Gericht, 22. Januar 1998, Costacurta/Kommission, T-98/96, Slg. ÖD 1998, I-A-21 und II-49, Randnr. 36

    3.  Eine Verfügung ist dann hinreichend begründet, wenn sie in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen.

      (Randnr. 53)

      Vgl. Gericht, 28. Mai 1998, W/Kommission, T-78/96 und T-170/96, Slg. ÖD 1998, I-A-239 und II-745, Randnr. 141

    4.  Der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat eine ganz genaue Bedeutung und betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausgeübt hat, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.

      Bei einer Entscheidung, von der nicht feststeht, dass sie gegen das dienstliche Interesse verstößt, kann nicht von Ermessensmissbrauch gesprochen werden.

      (Randnrn. 62 und 63)

      Vgl. Gericht, 10. Juli 1992, Eppe/Kommission, T-59/91 und T-79/91, Slg. 1992, II-2061, Randnr. 57; Gericht, 11. Juni 1996, Anacoreta Correia/Kommission, T-118/95, Slg. ÖD 1996, I-A-283 und II-835, Randnr. 25; Gericht, 6. Juli 1999, Séché/Kommission, T-112/96 und T-115/96, Slg. ÖD 1999, I-A-115 und II-623, Randnr. 139

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