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Document 62000CJ0351

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - System der Ruhegehälter für Beamte, die diesen aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt werden - Einbeziehung

    (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden])

    2. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Anwendung in Finnland - Zeitliche Beschränkung - Berücksichtigung nur von Dienstzeiten nach dem 1. Januar 1994

    (EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]; Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Artikel 6 und 69)

    Leitsätze

    1. Eine Rente, wie sie nach dem in Finnland geltenden Valtion eläkelaki (Gesetz über die Altersversorgung der Staatsbediensteten) gewährt wird, fällt unter Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden).

    Denn da sie nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, da sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und da ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Bediensteten berechnet wird, erfuellt eine Rente, die aufgrund dieses Systems gewährt wird, die drei Kriterien, die das Beschäftigungsverhältnis kennzeichnen, das der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, für die Einstufung der nach einem System von Beamtenpensionen gewährten Leistungen im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag als bestimmend angesehen hat.

    ( vgl. Randnrn. 47, 52 und Tenor )

    2. Gemäß Artikel 69 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt der in Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 des Vertrages sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen seit dem 1. Januar 1994 für die Republik Finnland. Gemäß Artikel 6 dieses Abkommens ist Artikel 69, was seine zeitliche Anwendbarkeit auf ein Rentensystem der durch das in Finnland geltende Valtion eläkelaki eingeführten Art angeht, im Licht des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, auszulegen.

    Damit kann in Bezug auf die Republik Finnland eine Berufung auf den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen nicht für Rentenleistungen für Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1994 erfolgen.

    ( vgl. Randnrn. 54-55 )

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