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Document 62000CJ0294

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Freizügigkeit Niederlassungsfreiheit Freier Dienstleistungsverkehr Ärzte Vorbehaltene Tätigkeiten Fehlen einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung Festlegung durch die Mitgliedstaaten Einbeziehung der Tätigkeit des Heilpraktikers Zulässigkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 52 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG])

    2. Freizügigkeit Niederlassungsfreiheit Freier Dienstleistungsverkehr Ärzte Vorbehaltene Tätigkeiten Fehlen einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung Festlegung durch die Mitgliedstaaten Einbeziehung der Tätigkeit des Heilpraktikers Nationale Rechtsvorschriften, nach denen die Organisation von Ausbildungen für die betreffende Tätigkeit und die Werbung für solche Ausbildungen verboten sind Zulässigkeit Voraussetzungen

    (EG-Vertrag, Artikel 52 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG])

    Leitsätze

    1. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts hindert keine seiner Bestimmungen einen Mitgliedstaat, die Ausübung einer Tätigkeit wie der des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts den Inhabern eines Arztdiploms vorzubehalten.

    Die Ausübung dieser Tätigkeit ist nicht durch eine auf Gemeinschaftsebene erlassene Harmonisierungsmaßnahme reglementiert. Die Mitgliedstaaten bleiben in Ermangelung einer Harmonisierung einer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich befugt, die Ausübung dieser Tätigkeit zu regeln, müssen jedoch ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben.

    Zwar stellt eine Regelung eines Mitgliedstaats, die jede Ausübung des in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Berufes des Heilpraktikers in seinem Hoheitsgebiet verbietet, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs dar, doch stehen die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) dem nicht entgegen, wenn dieses Verbot unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Mitgliedstaat der Niederlassung der Personen gilt, an die es sich richtet, der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu den Gründen zählt, die gemäß Artikel 56 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 Absatz 1 EG) Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können, die Entscheidung eines Mitgliedstaats, das Recht, ärztliche Diagnosen zu erstellen und zur Heilung von Krankheiten oder der Behebung körperlicher oder seelischer Störungen bestimmte Behandlungen zu verschreiben, einer bestimmten Kategorie von Fachleuten vorzubehalten, die über besondere Qualifikationen verfügen, wie den Inhabern eines Arztdiploms, als geeignetes Mittel angesehen werden kann, um den Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen, und diese nationale Regelung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen.

    ( vgl. Randnrn. 26, 37, 40-43, 50-51, Tenor 1 )

    2. Die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) stehen dem nicht entgegen,

    dass ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung der Tätigkeit des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts durch Personen verbietet, die nicht Inhaber eines Arztdiploms sind, auch die Organisation von Ausbildungen für diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet durch hierfür nicht zugelassene Einrichtungen verbietet, sofern dieses Verbot so angewandt wird, dass es nur solche Modalitäten der Organisation dieser Ausbildungen betrifft, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann,

    dass ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung der Tätigkeit des Heilpraktikers durch Personen, die nicht Inhaber eines Arztdiploms sind, und die Ausbildungen für die Tätigkeit des Heilpraktikers verbietet, auch die Werbung für solche in seinem Hoheitsgebiet erteilte Ausbildungen verbietet, wenn sich diese Werbung auf Modalitäten der Ausbildung bezieht, die als solche in diesem Mitgliedstaat im Einklang mit dem Vertrag verboten sind.

    Artikel 59 EG-Vertrag verwehrt es jedoch einem Mitgliedstaat, der in seinem Gebiet die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers und die Ausbildungen für die Tätigkeit des Heilpraktikers verbietet, auch die Werbung für solche Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt werden, zu verbieten, wenn in dieser Werbung angegeben ist, an welchem Ort die Ausbildung stattfinden soll, und darauf hingewiesen wird, dass der Beruf des Heilpraktikers im erstgenannten Mitgliedstaat nicht ausgeübt werden darf.

    ( vgl. Randnr. 70, Tenor 2 )

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