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Dokument 62000CJ0251

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Handlungen der Organe - Zeitliche Geltung - Verfahrensvorschriften - Anwendung auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig sind

2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 - Irrtum der zuständigen Behörden" Irrtum", der vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte" - Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 1697/79 des Rates, Artikel 5 Absatz 2)

3. Zollunion - Zollschuld - Bestimmung des Zollschuldners - Verhalten der Behörden des Ausfuhrstaates - Unbeachtlich

(Verordnung Nr. 1031/88 des Rates, Artikel 2 Absatz 1)

4. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Streitigkeit in Bezug auf das Assoziierungsabkommen - Anrufung des Assoziationsrates - Fakultativer Charakter

(Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, Artikel 22 und 25)

Leitsätze

1. Verfahrensvorschriften sind im allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Streitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten.

( vgl. Randnr. 29 )

2. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, dürfen die nationalen Behörden von der Nacherhebung nur dann absehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind, d. h. wenn die Nichterhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruht, der Irrtum so geartet ist, dass er vom gutgläubigen Schuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung beachtet hat. Die ersten beiden Voraussetzungen sind wie folgt auszulegen:

- Für die Beurteilung der Frage, ob ein Irrtum der zuständigen Behörden" vorliegt, ist sowohl das Verhalten der Zollbehörden, die die für die Anwendung der Präferenzregelung erforderliche Beweisurkunde ausgestellt haben, als auch das Verhalten der zentralen Zollbehörden zu berücksichtigen;

- ein Anhaltspunkt für einen solchen Irrtum besteht darin, dass die Behörden des Ausfuhrstaats die für die Anwendung einer Präferenzregelung im Rahmen einer Assoziierungsregelung erforderlichen Urkunden regelmäßig ausgestellt haben, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass im Ausfuhrstaat eine Politik zur Förderung von Ausfuhren betrieben wurde, die die abgabenfreie Einfuhr von Bestandteilen aus Drittländern zum Zweck ihres Einbaus in Waren für die Ausfuhr in die Gemeinschaft einschloss, und dass es im Ausfuhrstaat keine Vorschriften für die Erhebung der Ausgleichsabgabe gab, die Voraussetzung für die Präferenzbehandlung der Ausfuhr der auf diese Weise hergestellten Waren in die Gemeinschaft war;

- als Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Irrtum für den Abgabenschuldner praktisch nicht erkennbar war, kann dienen, dass ein Teil der anwendbaren Bestimmungen der Assoziierungsregelung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht war und diese Bestimmungen im Ausfuhrstaat mehr als zwanzig Jahre lang nicht oder nur unzulänglich durchgeführt wurden.

( vgl. Randnrn. 37-38, 63, Tenor 1 )

3. Das Verhalten der Behörden des Ausfuhrstaats hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Zollschuldners und auf die Möglichkeit für die Behörden des Einfuhrstaats zur nachträglichen Eintreibung dieser Schuld. Zollschuldner ist nämlich der Anmelder oder die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben worden ist, da die Eigenschaft als Zollschuldner ausschließlich an die Förmlichkeit der Anmeldung geknüpft ist.

( vgl. Randnrn. 65, 67, Tenor 2 )

4. Die Artikel 22 und 25 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, wonach jede Vertragspartei den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit in Bezug auf Anwendung und Auslegung des Abkommens befassen kann, verpflichten die nationalen Zollbehörden eines Mitgliedstaats, die auf Empfehlung der Kommission handeln, nicht dazu, das Verfahren durchzuführen, das diese Bestimmungen vor einer Nacherhebung der Einfuhrabgaben vorsehen. Artikel 25 sieht nämlich nach seinem Wortlaut die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung zur Anrufung des Assoziationsrates vor.

( vgl. Randnrn. 72-73, 75, Tenor 3 )

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