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Document 62000CJ0215

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Arbeitslosigkeit - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Auslegung nach den nationalen Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats

    (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a)

    2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Arbeitslosigkeit - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Voraussetzungen - Verfügbarkeit für die Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates

    (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a)

    Leitsätze

    1. Nach Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung kann ein arbeitsloser Arbeitnehmer zum Zweck der Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht befreit werden, der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung zu stehen, ohne dass er deshalb seinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gegen diesen Staat verliert. Diese Bestimmung ist nicht lediglich eine Maßnahme zur Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Sie begründet zugunsten der Arbeitnehmer, die von ihr Gebrauch machen wollen, eine eigenständige Ausnahmeregelung von den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die unabhängig von der Ausgestaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Aufrechterhaltung und den Verlust des Anspruchs auf Leistungen in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist. Die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Voraussetzungen sind folglich erschöpfend; die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind nicht befugt, zusätzliche Voraussetzungen aufzustellen. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind jedoch das interne Recht des Mitgliedstaats, den der Arbeitslose verlässt, und das Recht des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, zu beachten. Diese Vorschrift kann nämlich auch dann in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden und so ihr Ziel erreichen, zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 42 EG beizutragen, wenn die Modalitäten der Meldung eines Arbeitnehmers als Arbeitsuchender und die Frage, wann dieser der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung gestanden hat, nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich geregelt sind. Die Frage, wann anzunehmen ist, dass eine Person im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung gestanden hat, ist nach dem internen Recht dieses Staates zu beurteilen.

    ( vgl. Randnrn. 17-19, 25, 27, Tenor 1 )

    2. Ein Arbeitsuchender kann die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur dann weiter beziehen, wenn er der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während eines Gesamtzeitraums von mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hat. Eine Unterbrechung dieses Zeitraums ist unerheblich.

    ( vgl. Randnr. 32, Tenor 2 )

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