Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62000CJ0060

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Freier Dienstleistungsverkehr Bestimmungen des Vertrages Unanwendbarkeit auf einen rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalt

    (Artikel 49 EG)

    2. Freier Dienstleistungsverkehr Bestimmungen des Vertrages Anwendungsbereich Dienstleistungen, die für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht werden Einbeziehung Möglichkeit für den Leistungserbringer, sich gegenüber dem Wohnmitgliedstaat auf die Bestimmungen des Vertrages zu berufen

    (Artikel 49 EG)

    3. Freier Dienstleistungsverkehr Beschränkungen, die durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind Zulässigkeit von der Beachtung der Grundrechte abhängig Wahrung durch den Gemeinschaftsrichter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention Recht auf Achtung des Familienlebens Entscheidung, eine Person aus einem Land auszuweisen, in dem ihre nahen Verwandten wohnen

    (Artikel 49 EG; Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 8)

    4. Freier Dienstleistungsverkehr Beschränkungen Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in diesem Staat ansässig ist und Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringt Verweigerung des Aufenthalts für den Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist Maßnahme, die einen Eingriff in das durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt Unzulässigkeit Kriterium

    (Artikel 49 EG; Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 8)

    Leitsätze

    1. Die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften können keine Anwendung auf Sachverhalte finden, die keinerlei Anknüpfungspunkt zu irgendeinem der vom Gemeinschaftsrecht erfassten Sachverhalte aufweisen.

    ( vgl. Randnr. 28 )

    2. Ein Leistungserbringer kann sich gegenüber dem Staat, in dem er ansässig ist, auf das durch Artikel 49 EG gewährleistete Recht auf freien Dienstleistungsverkehr berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.

    ( vgl. Randnr. 30 )

    3. Ein Mitgliedstaat kann sich nur dann auf Gründe des Allgemeininteresses berufen, um eine innerstaatliche Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu behindern, wenn diese Regelung mit den Grundrechten, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, im Einklang steht. Insoweit kann es einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, wie es in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt ist, das zu den Grundrechten gehört, die in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden, darstellen, wenn einer Person die Einreise in ein oder der Aufenthalt in einem Land verweigert wird, in dem ihre nahen Verwandten wohnen. Ein solcher Eingriff verstößt gegen die Konvention, wenn eine solche Entscheidung nicht den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 genügt, d. h., wenn er nicht gesetzlich vorgesehen", von einem oder mehreren im Hinblick auf diesen Absatz berechtigten Zielen getragen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist, d. h. durch ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt ist und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem berechtigten Ziel steht, das mit ihm verfolgt wird.

    ( vgl. Randnrn. 40-42 )

    4. Artikel 49 EG ist im Licht des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens dahin auszulegen, dass er es verbietet, dass der Herkunftsmitgliedstaat eines in diesem Staat ansässigen Dienstleistungserbringers, der Dienstleistungen für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Empfänger erbringt, dessen Ehegatten, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet verwehrt, sofern diese Entscheidung, die einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt, nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.

    ( vgl. Randnrn. 45, 46 und Tenor )

    Top