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Document 62000CJ0032

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Hoechstmengen von Tierarzneimittelrückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs - Verfahren der Festsetzung - Verordnung Nr. 2377/90 - Befugnis der Kommission, in diese Verordnung Angaben über die für Clenbuterol zulässigen therapeutischen Indikationen aufzunehmen

    (Verordnung Nr. 2377/90 des Rates, Anhang III; Verordnung Nr. 1312/96 der Kommission; Richtlinie 96/22 des Rates)

    Leitsätze

    $$Die Angaben der für Clenbuterol zulässigen therapeutischen Indikationen im Anhang III der Verordnung Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in der Fassung der Verordnung Nr. 1312/96 haben nur deklaratorischen Charakter und keinen eigenen Normgehalt. Zum einen nämlich können diese Angaben nicht dahin aufgefasst werden, dass sie die Festlegung eines Verbotes des Inverkehrbringens und der Verwendung von Clenbuterol mit Ausnahme der angegebenen therapeutischen Indikationen bezwecken oder bewirken, das gegenüber dem in der Richtlinie 96/22 normierten Verbot eigenständig wäre. Zum anderen lassen sich die fraglichen Angaben auch nicht so verstehen, dass mit ihnen eine Beschränkung der Geltung der im Rahmen der Verordnung Nr. 2377/90 für Clenbuterol festgelegten Rückstandshöchstmengen bezweckt oder bewirkt würde. Deshalb bedurfte die Kommission für die Angabe der zulässigen therapeutischen Indikationen für Clenbuterol in Anhang III der Verordnung Nr. 2377/90 in der Fassung der Verordnung Nr. 1312/96, mit der klarstellend auf die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 96/22 hingewiesen wird, keiner Ermächtigung durch die Verordnung Nr. 2377/90.

    Daher unterlief dem Gericht ein Rechtsfehler mit seiner Feststellung, dass die Kommission nicht aus der Richtlinie 96/22 eine Beschränkung der Gültigkeit der HMR für Clenbuterol habe herleiten dürfen, denn zum einen wurde mit der Angabe der zulässigen therapeutischen Indikationen für Clenbuterol eine Beschränkung der Gültigkeit der mit der Verordnung Nr. 1312/96 festgesetzten HMR weder bezweckt noch bewirkt und zum anderen war die Kommission durch keinerlei Vorschrift daran gehindert, in Anhang III der Verordnung Nr. 2377/90 in der Fassung der Verordnung Nr. 1312/96 einen klarstellenden Hinweis auf die Rechtsfolgen der Richtlinie 96/22 in Bezug auf die zulässigen therapeutischen Anwendungen für Clenbuterol aufzunehmen.

    ( vgl. Randnrn. 53-57 )

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