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Document 61999TJ0164

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Rat - Interne Organisationsgewalt - Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariats des Rates - Einzelheiten

(Fusionsvertrag, Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2; Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, Artikel 7; Entscheidung 1999/307 des Rates)

2. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Methoden

Leitsätze

1. Der Rat war durch nichts daran gehindert, Artikel 7 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, wonach er die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats [beschließt]", dahin auszulegen, dass ihn diese Vorschrift zur Eingliederung des Personals des früheren Schengen-Sekretariats ermächtigte.

Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Eingliederung brauchte der Rat nach dem Protokoll, das zum primären Recht gehört, kein bestimmtes Verfahren befolgen. Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der selbst keine allgemein geltende Einstellungsregelung festlegt, ermächtigt den Rat lediglich zum Erlass des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, ohne insoweit Leitlinien oder Grundsätze vorzugeben.

Folglich war der Rat gemäß Artikel 7 des Protokolls dazu befugt, eine vom Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unabhängige Einstellungsregelung für die Zwecke der Eingliederung der früheren Bediensteten des Schengen-Sekretariats zu schaffen, um die Kontinuität der Anwendung des Schengen-Besitzstands in seinem eigenen Generalsekretariat zu gewährleisten. Im Übrigen stellen das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen außerhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre.

( vgl. Randnrn. 60-62 )

2. Eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts ist möglichst so auszulegen, dass sie mit dem Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist Es erscheint gerechtfertigt, diese Auslegungsmethode auf die Unterlagen des Verfahrens der Beschlussfassung über einen Rechtsakt des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts zu übertragen, wenn zu prüfen ist, ob in diesem Verfahren das primäre Recht, auf dessen Grundlage der Rechtsakt erlassen wurde, gewahrt wurde.

( vgl. Randnrn. 80 )

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