EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61999TJ0127

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Klage eines zum öffentlichen Bereich gehörenden Unternehmens und einer Regionalbehörde, die diese Beihilfe gewährt hat - Zulässigkeit

(Artikel 230 Absatz 4 EG)

2. Staatliche Beihilfen - Begriff - Verkauf von Wirtschaftsgütern durch eine Behörde zu Vorzugsbedingungen - Einbeziehung

(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

3. Staatliche Beihilfen - Begriff - Verkauf eines Grundstücks durch ein zum öffentlichen Bereich gehörendes Unternehmen - Kostenlose Nutzung des Grundstücks durch den Käufer vor Zahlung des Kaufpreises - Einbeziehung - Beurteilungskriterium - Normales Verhalten eines Privatunternehmens

(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

4. Staatliche Beihilfen - Begriff - Von regionalen oder lokalen Einrichtungen gewährte Beihilfen - Einbeziehung

(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

5. Staatliche Beihilfen - Begriff - Selektiver Charakter der Maßnahme - Nationale Regelung, mit der eine Steuergutschrift eingeführt wird - Maßnahme mit allgemeinem Charakter, die die Gewährung einer Steuervergünstigung in das Ermessen der Verwaltung stellt - Einbeziehung

(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

6. Staatliche Beihilfen - Begriff - Selektiver Charakter der Maßnahme - Objektive Kriterien für die Durchführung - Unerheblichkeit

(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

7. Staatliche Beihilfen - Begriff - Spezifische steuerliche Maßnahme - Selektiver Charakter der Maßnahme - Rechtfertigung mit dem Wesen oder der Natur des Steuersystems - Ausschluss

(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

8. Staatliche Beihilfen - Begriff - Selektiver Charakter der Maßnahme - Maßnahme, die die Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen bezweckt - Unerheblichkeit

(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

9. Staatliche Beihilfen - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff - Maßnahme, mit der bestehende Beihilfen oder bei der Kommission bereits angemeldete Vorhaben geändert werden - Qualifizierung als neue Beihilfen

(EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG])

10. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Anmeldung bei der Kommission - Allgemeine Beihilferegelung - Verpflichtung

(EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG])

11. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beurteilungskriterien

(EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG])

12. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer nicht angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Begründungspflicht - Umfang

(EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG] und Artikel 93 Absatz 3 und 190 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG und 253 EG])

13. Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Ermessen der Kommission - Prüfung der etwaigen Gründe für die individuelle Freistellung einer Vereinbarung - Ausschluss

(EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 3 [jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG] und Artikel 92 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG])

14. Staatliche Beihilfen - Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung - Einzelbeihilfe, die als in den Rahmen der Genehmigung fallend dargestellt wird - Prüfung durch die Kommission - Beurteilung in erster Linie im Hinblick auf die Genehmigungsentscheidung und nur hilfsweise im Hinblick auf Artikel 92 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 EG)

(EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG] und Artikel 93 [jetzt Artikel 88 EG])

15. Staatliche Beihilfen - Unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) gewährte Beihilfe - Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger - Schutz - Voraussetzungen und Grenzen

(EG-Vertrag, Artikel 93 [jetzt Artikel 88 EG])

Leitsätze

1. Ein zum öffentlichen Bereich gehörendes Unternehmen und eine innerstaatliche Einrichtung, die eine staatliche Beihilfe gewährt haben, sind durch die Entscheidung, mit der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, unmittelbar und individuell betroffen. Denn diese Entscheidung berührt nicht nur Handlungen, deren Urheber die Kläger sind, sondern hindert sie daran, ihre eigenen Befugnisse, die ihnen nach innerstaatlichem Recht unmittelbar zustehen, in der von ihnen gewünschten Weise auszuüben.

( vgl. Randnrn. 50-51 )

2. Der Verkauf von Wirtschaftsgütern durch eine Behörde zu Vorzugsbedingungen kann eine staatliche Beihilfe darstellen. Um zu ermitteln, ob ein Unternehmen bei dem Erwerb eines Wirtschaftsguts von einem zum öffentlichen Bereich gehörenden Unternehmen eine staatliche Beihilfe erhalten hat, ist zu prüfen, ob es dieses Wirtschaftsgut zu einem Preis erwarb, den es unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erwirken können.

( vgl. Randnrn. 72-73 )

3. Veräußert ein zum öffentlichen Bereich gehörendes Unternehmen ein Grundstück an ein Privatunternehmen, das dieses Grundstück bereits in Besitz hat, und entrichtet das Privatunternehmen somit den Kaufpreis erst nach mehreren Monaten des Besitzes, so ist die Feststellung der Kommission, dass das erwerbende Unternehmen das Grundstück kostenlos in Besitz hatte, nicht zu beanstanden.

Allerdings kann die Kommission aus diesem Besitz nicht unmittelbar schließen, dass das zum öffentlichen Bereich gehörende Unternehmen dem erwerbenden Unternehmen eine staatliche Beihilfe gewährt hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Verhalten des zum öffentlichen Bereich gehörenden Unternehmens nicht dem normalen Verhalten eines Privatunternehmens entspräche.

Insoweit muss die Kommission prüfen, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung des Kaufpreises bereits zu einem früheren Datum hätte fordern, oder, falls nicht, zumindest für die Zeit der Grundstücknutzung vor Zahlung des Kaufpreises ein Entgelt hätte verlangen können.

Hat die Kommission dies nicht geprüft, so hat sie rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass das erwerbende Unternehmen durch den unentgeltlichen Besitz des Grundstücks vor Kaufpreiszahlung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) erhalten hat.

( vgl. Randnrn. 97-100, 105-106 )

4. Dass eine Steuergutschrift nach Rechtsvorschriften, die eine innerstaatliche Einrichtung und nicht ein Mitgliedstaat erlassen hat, gewährt worden ist, ist für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) ohne Bedeutung. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich auf staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art" und damit auf alle Beihilfen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Folglich fallen Maßnahmen, die von (dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen) Einrichtungen der Mitgliedstaaten erlassen werden, unabhängig vom Status und der Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen des Bundes- oder Zentralstaates in den Geltungsbereich von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn dessen Voraussetzungen erfuellt sind.

( vgl. Randnrn. 142 )

5. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) gilt eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" begünstigt. Die Spezifität oder die Selektivität einer Maßnahme ist damit eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe.

Maßnahmen mit nur allgemeinem Charakter fallen nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Allerdings können auch Maßnahmen, die auf den ersten Blick für alle Unternehmen gelten, eine bestimmte Selektivität aufweisen und deshalb als Maßnahmen zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige angesehen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Behörden, die eine allgemeine Regelung anzuwenden haben, hinsichtlich dieser Anwendung über ein Ermessen verfügen.

Insoweit braucht aber, um die Einstufung einer nationalen Regelung zur Einführung einer Steuergutschrift für Investitionen als eine Maßnahme allgemeiner Art auszuschließen, nicht geprüft zu werden, ob die Handlungsweise der Behörden, die die Steuervergünstigung gewährt haben, willkürlich ist. Es genügt der Nachweis, dass die zuständigen Behörden über ein Ermessen verfügen, das es ihnen ermöglicht, u. a. den Betrag oder die Anwendungsvoraussetzungen der fraglichen Steuervergünstigung entsprechend den Merkmalen des von ihnen zu beurteilenden Investitionsvorhabens zu ändern.

( vgl. Randnrn. 144, 149, 154 )

6. Auch wenn der Geltungsbereich einer staatlichen Maßnahmen mit selektivem Charakter nach Maßgabe objektiver Kriterien abgegrenzt ist, ändert dies nichts an ihrem selektiven Charakter, und sie kann daher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) eingestuft werden.

( vgl. Randnr. 163 )

7. Im Rahmen der Prüfung, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, kann der selektive Charakter der Maßnahme unter bestimmten Voraussetzungen durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems" gerechtfertigt sein. Ist dies der Fall, so entgeht die Maßnahme der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG). So bleibt etwa eine spezifische steuerliche Maßnahme, die durch die innere Logik des Steuersystems gerechtfertigt wird - wie die Steuerprogression, die durch die Logik der steuerlichen Umverteilung gerechtfertigt wird -, der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag entzogen.

Jedenfalls stellt eine Rechtfertigung durch Wesen und Aufbau des fraglichen Steuersystems eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass staatliche Beihilfen verboten sind, und ist deshalb restriktiv auszulegen.

( vgl. Randnrn. 163-164, 250 )

8. Könnten spezifische Maßnahmen aus Gründen, die mit der Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen zusammenhängen, der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) entzogen werden, so verlöre diese Bestimmung jede praktische Wirksamkeit. Staatliche Beihilfen werden nämlich in zahlreichen Fällen gerade zur Schaffung oder Rettung von Arbeitsplätzen vergeben.

( vgl. Randnr. 168 )

9. Als bestehende Beihilfen sind die Beihilfen anzusehen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages oder dem Beitritt des fraglichen Mitgliedstaats zu den Europäischen Gemeinschaften bestanden oder die unter den Voraussetzungen des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Als neue, gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag meldepflichtige Beihilfen gelten hingegen Maßnahmen zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen, wobei die Umgestaltung entweder bestehende Beihilfen oder frühere, der Kommission gemeldete Vorhaben betreffen kann.

( vgl. Randnrn. 173 )

10. Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) unterscheidet nicht zwischen Einzelbeihilfen und allgemeinen Beihilferegelungen.

Daher müssen, wenn ein Mitgliedstaat oder ein regionaler oder kommunaler Hoheitsträger eines Mitgliedstaats Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften erlässt, die eine allgemeine Beihilferegelung enthalten, diese der Kommission gemeldet werden.

( vgl. Randnrn. 184-185 )

11. Wird einem Unternehmen eine staatliche Beihilfe gewährt, um ihm die erstmalige Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, so hat dies auf einem durch Wettbewerb gekennzeichneten Markt zur Folge, dass sich die Chancen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen, ihre Erzeugnisse nach dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Eine solche Beihilfe ist deshalb geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

( vgl. Randnrn. 219 )

12. Zwar kann sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen eine staatliche Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, zumindest anzugeben.

Jedoch braucht die Kommission in einer Entscheidung, die nicht angemeldete Beihilfen betrifft, nicht die tatsächlichen Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen darzulegen, da hierdurch diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden.

( vgl. Randnrn. 201, 225 )

13. Die Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe vertragskonform ist, verlangt keine Würdigung der etwaigen Gründe, aus denen die individuelle Freistellung einer Vereinbarung, einer Verhaltensweise oder eines Beschlusses, durch die der Wettbewerb beeinträchtigt werden kann, gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) gerechtfertigt sein könnte. Hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die einem Unternehmen gewährten Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigten, so sind sie, von Ausnahmefällen abgesehen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

( vgl. Randnrn. 223 )

14. Die Kommission kann, wenn sie es mit einer Beihilfe zu tun hat, hinsichtlich deren geltend gemacht wird, dass sie aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt worden sei, diese Beihilfe nicht einfach unmittelbar am EG-Vertrag messen. Sie darf zunächst - bevor sie ein Verfahren eröffnet - nur prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung gestellten Bedingungen erfuellt. Andernfalls könnte die Kommission bei der Überprüfung jeder Einzelbeihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung, die bereits eine Prüfung anhand von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) voraussetzt, rückgängig machen. Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die Einzelbeihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten.

( vgl. Randnrn. 228 )

15. Der Vertrauensschutz zugunsten eines Unternehmens, das eine staatliche Beihilfe erhalten hat, setzt grundsätzlich voraus, dass die Beihilfe unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) gewährt wurde. Es ist nämlich davon auszugehen, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer und ein regionaler Hoheitsträger sich normalerweise vergewissern können, dass dieses Verfahren eingehalten wurde.

( vgl. Randnrn. 236 )

Top