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Document 61999TJ0017

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Wettbewerb - Kartelle - Zurechnung an ein Unternehmen - Verantwortlichkeit für Handlungen anderer Unternehmen im Rahmen der gleichen Zuwiderhandlung - Zulässigkeit - Kriterien

(EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG])

2. Wettbewerb - Kartelle - Zurechnung an ein Unternehmen - Unbeachtlichkeit gegenseitiger wirtschaftlicher Abhängigkeit der am Kartell beteiligten Unternehmen

(EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG])

3. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Beteiligung angeblich unter Zwang - Umstand, der keinen Rechtfertigungsgrund für ein Unternehmen darstellt, das von der Möglichkeit einer Anzeige bei den zuständigen Behörden keinen Gebrauch gemacht hat

(EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]; Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3)

4. Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Allgemeine und nicht für jeden einzelnen Teilnehmer vorzunehmende Beurteilung

(EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG])

5. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Notwendiger Inhalt

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 1; Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 4)

6. Wettbewerb - Geldbußen - Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens des Unternehmens - Unbeachtlichkeit des Fehlens einer Sanktion gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15 Absatz 2)

Leitsätze

1. Ein Unternehmen, das sich an einer vielgestaltigen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) erfuellen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, kann für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

( vgl. Randnr. 38 )

2. Die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit von Kartellteilnehmern kann zwar aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit beeinträchtigt sein, doch macht ihnen diese Abhängigkeit die Zustimmung zu der ihnen angesonnenen Vereinbarung nicht unmöglich.

( vgl. Randnr. 48 )

3. Ein Unternehmen, das sich mit anderen Unternehmen an wettbewerbswidrigen Handlungen beteiligt, kann sich nicht darauf berufen, daran unter dem Zwang der übrigen Teilnehmer teilgenommen zu haben, denn es kann, statt an diesen Handlungen teilzunehmen, den ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen.

( vgl. Randnr. 50 )

4. Hat die Kommission einen rechtlich hinreichenden Beweis dafür erbracht, dass die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG), an der ein Unternehmen beteiligt war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet war, so braucht sie nicht darzutun, dass die individuelle Beteiligung dieses Unternehmens den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt hat.

( vgl. Randnr. 58 )

5. Die Beschwerdepunkte in der Mitteilung der Beschwerdepunkte müssen, sei es auch nur in gedrängter Form, so klar abgefasst sein, dass die Betroffenen tatsächlich erkennen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfuellen, der darin besteht, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt.

( vgl. Randnr. 64 )

6. Ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) verstoßen hat, kann einer Sanktion nicht deshalb entgehen, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt worden ist.

( vgl. Randnr. 101 )

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