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Document 61999TJ0014

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

    17. Januar 2001

    Rechtssache T-14/99

    Marie-Jeanne liraus

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Haushaltszulage — Rückforderung zuviel gezahlter Beträge — Offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-39

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. Oktober 1998, wonach die Klägerin zur Rückzahlung der erhaltenen Haushaltszulage verpflichtet ist.

    Entscheidung:

    Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    1. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Zwingendes Recht

      (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

    2. Beamte – Klage – Fristen – Beginn – Mitteilung – Beweislast für die Mitteilung

      (Beamtenstatut, Artikel 91)

    3. Beamte – Rückforderung zuviel gezahlter Beträge – Voraussetzungen

      (Beamtenstatut, Artikel 85)

    1.  Die Klage eines Beamten ist unabhängig davon zulässig, ob sie sich allein gegen die ursprünglich angefochtene Entscheidung, gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde oder gegen beide Entscheidungen zusammen richtet, sofern Beschwerde und Klage innerhalb der Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts eingereicht wurden. Diese Fristen sollen die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten. Sie sind daher zwingendes Recht und können nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts stehen. Der Umstand, dass ein Gemeinschaftsorgan aus Gründen, die mit seiner Personalpolitik in Zusammenhang stehen, auf eine verspätete Verwaltungsbeschwerde in der Sache antwortet, hat keine Ausnahme von dem nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts bestehenden System zwingender Fristen zur Folge und führt auch nicht für die Verwaltung dazu, dass sie im gerichtlichen Verfahren keine Unzulässigkeitseinrede wegen Verspätung der Beschwerde mehr erheben könnte.

      (Randnrn. 19 und 20)

      Vgl. Gerichtshof, 10. März 1989, Del Plato/Kommission, 126/87, Slg. 1989, 643, Randnr. 9; Gericht, 6. Dezember 1990, Petrilli/Kommission, T-6/90, Slg. 1990, II-765, Randnr. 26; Gericht, 15. Februar 1995, Moat/Kommission, T-112/94, Slg. ÖD 1995, I-A-37 und II-135, Randnr. 20

    2.  Die Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage im Hinblick auf die im Statut festgelegten Fristen beruft, hat zu beweisen, an welchem Tag die angefochtene Entscheidung mitgeteilt wurde.

      (Randnr. 22)

      Vgl. Gericht, 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T-197/98, Slg. ÖD 2000, I-A-55 und II-241, Randnr. 43, und die zitierte Rechtsprechung

    3.  Nach Artikel 85 des Statuts ist „[j]eder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ... zurückzuerstatten, wenn der Empfanger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen“. Die Verwaltung hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der betreffenden Zahlung kannte. Streitet der Empfänger dies ab, sind die Umstände zu untersuchen, unter denen die streitige Zahlung vorgenommen wurde, um festzustellen, ob der Mangel des rechtlichen Grundes dieser Zahlung so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen.

      Der Begriff „so offensichtlich“ ist dahin auszulegen, dass es nicht darum geht, ob der Irrtum für die Verwaltung offensichtlich war oder nicht, sondern darum, ob êtes für den Betroffenen war. Es ist nämlich keineswegs so, dass dieser nicht die geringste Mühe auf Überlegungen oder auf eine Nachprüfung zu legen braucht; er ist vielmehr zur Rückerstattung verpflichtet, sobald es sich um einen Irrtum handelt, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten, der die Vorschriften über seine Dienstbezüge kennen muss, nicht entgehen würde.

      Insoweit ist nicht erforderlich, dass der mit der ihm obliegenden Sorgfalt handelnde Beamte das Ausmaß des Irrtums der Verwaltung genau feststellen kann. Er ist vielmehr bereits dann, wenn er an der Begründetheit der fraglichen Zahlungen Zweifel hat, zu einer entsprechenden Mitteilung an die Verwaltung verpflichtet, damit diese die erforderliche Überprüfung vornehmen kann. Folglich ist ein Beamter, der die Haushaltszulage erhält und im Besitz aller notwendigen Angaben — d. h. der beruflichen Einkünfte seines Ehegatten und der in den Verwaltungsmitteilungen, die jedem Beamten übersandt werden, angegebenen jährlichen Höchstbeträge — ist, in der Lage, bei Beachtung der üblichen Sorgfalt den Irrtum zu bemerken, den die Verwaltung von seinem Dienstantritt an in Bezug auf die Zahlung seiner Haushaltszulage begangen hat.

      (Randnrn. 36 bis 38 und 40 bis 42)

      Vgl. Gerichtshof, 11. Oktober 1979, Berghmans/Kornmission, 142/78, Slg. 1979, 3125, Randnr. 9; Gericht, 1. Februar 1996, Chabert/Kommission, T-122/95, Slg. ÖD 1996, I-A-19 und II-63, Randnr. 35; Gericht, 16. Juli 1998, Jensen/Kommission, T-156/96, Slg. ÖD 1998, I-A-411 und II-1173, Randnr. 63, und die zitierte Rechtsprechung

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