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Document 61999CJ0503

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Freier Kapitalverkehr Beschränkungen Beeinträchtigungen durch Vorrechte, die sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltung privatisierter Unternehmen vorbehalten Rechtfertigung Eigentumsordnung Kein Rechtfertigungsgrund

    (EG-Vertrag, Artikel 222 [jetzt Artikel 295 EG])

    2. Freier Kapitalverkehr Beschränkungen Nationale Regelung, mit der zugunsten des Staates eine Sonderaktie an einer Gesellschaft geschaffen wird Widerspruchsrecht gegen jede Übertragung, Verwendung als Sicherheit oder Änderung des Verwendungszwecks bestimmter strategischer Aktiva und gegen bestimmte Verwaltungsentscheidungen Rechtfertigung Sicherheit der Energieversorgung im Krisenfall

    (EG-Vertrag, Artikel 73b und 73d Absatz 1 Buchstabe b [jetzt Artikel 56 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe b EG])

    Leitsätze

    1. Die Bedenken, die es je nach den Umständen rechtfertigen können, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluss auf ursprünglich öffentliche und später privatisierte Unternehmen behalten, wenn diese Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringen, erlauben es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, sich auf ihre Eigentumsordnung, die Gegenstand von Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) ist, zu berufen, um Beeinträchtigungen der im Vertrag vorgesehenen Freiheiten zu rechtfertigen, die sich aus Vorrechten ergeben, mit denen ihre Aktionärsstellung in einem privatisierten Unternehmen ausgestattet ist. Dieser Artikel führt nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist.

    ( vgl. Randnrn. 43-44 )

    2. Ein Mitgliedstaat, der eine nationale Regelung beibehält, mit der eine Sonderaktie dieses Staates an zwei Gasbeförderungs- und -vertriebsgesellschaften geschaffen wird und die ein Widerspruchsrecht dieses Mitgliedstaats gegen jede Übertragung, Verwendung als Sicherheit oder Änderung des Verwendungszwecks bestimmter strategischer Aktiva sowie ein Widerspruchsrecht dieses Mitgliedstaats gegen bestimmte Verwaltungsentscheidungen vorsieht, die als den energiepolitischen Leitlinien des Landes zuwiderlaufend angesehen werden, verstößt nicht gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG).

    Die Beschränkungen, die sich aus der fraglichen Regelung ergeben, fallen zwar in den Anwendungsbereich des freien Kapitalverkehrs, doch ist diese Regelung durch das Ziel gerechtfertigt, die Sicherheit der Energieversorgung im Krisenfall zu gewährleisten. Dieses Ziel gehört zu den Gründen der öffentlichen Sicherheit, die nach Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag (jetzt Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b EG) eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen können, sofern sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

    ( vgl. Randnrn. 40, 46, 48, 55 )

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