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Asiakirja 61999CJ0470
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Einrichtung, die nicht zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfuellen, jedoch inzwischen solche Aufgaben wahrnimmt - Einbeziehung
(Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2)
2. Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Ausschlussfrist für die Anfechtung von Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers und für die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen - Zulässigkeit
(Richtlinie 89/665 des Rates)
3. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Nicht offenes Verfahren - Vorherige Festlegung der Regeln für die Gewichtung der Kriterien zur Auswahl der zugelassenen Bewerber - Veröffentlichungspflicht
(Richtlinie 93/37 des Rates)
1. Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge sieht vor, dass unter Einrichtung des öffentlichen Rechts" jede Einrichtung zu verstehen ist, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Einrichtung diesen Tatbestand erfuellt, ist auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen.
Daraus folgt, dass eine Einrichtung, die zwar nicht zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfuellen, die jedoch später solche Aufgaben übernommen hat und diese seither tatsächlich wahrnimmt, das genannte Tatbestandsmerkmal erfuellt, sofern die Übernahme dieser Aufgaben objektiv festgestellt werden kann.
( vgl. Randnrn. 56, 63, Tenor 1 )
2. Die Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die Nachprüfung einer Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers binnen einer bestimmten Frist beantragt werden muss, wobei sämtliche Mängel des Vergabeverfahrens, auf die der Antrag gestützt wird, innerhalb dieser Ausschlussfrist gerügt werden müssen, so dass bei Versäumnis der Frist im weiteren Verlauf des Verfahrens weder die betreffende Entscheidung angefochten noch ein solcher Mangel geltend gemacht werden kann, sofern die fragliche Frist angemessen ist.
Die vollständige Verwirklichung der mit der Richtlinie 89/665 verfolgten Ziele wäre nämlich gefährdet, wenn Bewerber und Bieter in jedem Stadium des Vergabeverfahrens Verstöße gegen die Regeln über die Auftragsvergabe rügen und dadurch den öffentlichen Auftraggeber zwingen könnten, das gesamte Verfahren erneut durchzuführen, um den Verstoß zu beheben. Außerdem genügt die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen grundsätzlich dem sich aus dieser Richtlinie ergebenden Effektivitätsgebot, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist.
( vgl. Randnrn. 76-76, Tenor 2 )
3. Die Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens im Voraus Regeln für die Gewichtung der Kriterien für die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, aufgestellt hat, verpflichtet ist, diese Regeln in der Auftragsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.
Nur eine solche Auslegung ist nämlich geeignet, ein angemessenes Transparenzniveau und damit die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in den Vergabeverfahren zu gewährleisten, für die diese Richtlinie gilt.
( vgl. Randnrn. 99-100, Tenor 3 )