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Document 61999CJ0430

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Verkehr Seeverkehr Freier Dienstleistungsverkehr Beschränkungen Nationale Regelung, nach der die Zahlung einer Gebühr nur für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 Metern vorgeschrieben ist Zulässigkeit Voraussetzungen

(EG-Vertrag, Artikel 56 und 59 [nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 49 EG]; Verordnung Nr. 4055/86 des Rates)

Leitsätze

$$Was Sachverhalte angeht, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern fallen, steht diese Verordnung in Verbindung mit den Artikeln 56 und 59 des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 49 EG) einem in einer nationalen Regelung vorgesehenen Verkehrsüberwachungssystem nicht entgegen, das die Zahlung einer Gebühr für Hochseeschiffe mit einer Länge von mehr als 41 m vorschreibt, die sich obligatorisch an einem solchen System beteiligen, während andere Schiffe, wie z. B. Binnenschiffe, von dieser Gebühr befreit sind, sofern es eine tatsächliche Korrelation zwischen der Höhe dieser Gebühr und den Kosten gibt, die durch die Dienstleistung entstehen, die diesen Hochseeschiffen zugute kommt.

( vgl. Randnr. 44 und Tenor )

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