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Document 61999CJ0414
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - In der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebrachte Ware - Begriff Zustimmung" - Gemeinschaftsrechtlicher Begriff - Einheitliche Auslegung
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 und 7 Absatz 1)
2. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebrache Ware - Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum - Zustimmung des Markeninhabers - Konkludente Zustimmung - Voraussetzungen
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)
1. Es ist Sache des Gerichtshofes, den Begriff der Zustimmung zu einem Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum, wie er in Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannt ist, einheitlich auszulegen.
Die Zustimmung, die einem Verzicht des Markeninhabers auf sein ausschließliches Recht aus Artikel 5 der Richtlinie gleichkommt, Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren einzuführen, stellt das entscheidende Element für das Erlöschen dieses Rechts dar. Wenn aber der Begriff der Zustimmung dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten unterfiele, könnte sich daraus für die Markeninhaber ein unterschiedlicher Schutz je nach dem betroffenen Recht ergeben. Das Ziel eines im Recht aller Mitgliedstaaten ... einheitlichen Schutz[es]", das in der neunten Begründungserwägung der Richtlinie genannt und dort als von wesentlicher Bedeutung" bezeichnet wird, würde nicht erreicht.
( vgl. Randnrn. 41-43 )
2. Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist so auszulegen, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, konkludent sein kann, wenn sie sich aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des EWR ergibt, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen, sich einem Inverkehrbringen im EWR zu widersetzen.
Eine konkludente Zustimmung kann sich nicht daraus ergeben,
- dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat;
- dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist;
- dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.
Im Hinblick auf die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers ist es unerheblich,
- dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die mit der Marke versehenen Waren einführt, keine Kenntnis davon hat, dass sich der Inhaber ihrem Inverkehrbringen im EWR oder ihrem Vertrieb auf diesem Markt durch andere Wirtschaftsteilnehmer als autorisierte Einzelhändler widersetzt, oder
- dass die autorisierten Einzelhändler und Großhändler ihren eigenen Abnehmern keine vertraglichen Beschränkungen auferlegt haben, die einen solchen Widerspruch wiedergeben, obwohl sie darüber vom Markeninhaber unterrichtet worden sind.
( vgl. Randnrn. 47, 60, 66, Tenor 1-3 )