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Document 61999CJ0333

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Vertragsverletzungsverfahren - Objektiver Charakter - Anlass der Vertragsverletzung - Unerheblichkeit

(Artikel 226 EG)

2. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Keine nachteiligen Auswirkungen der angeblichen Vertragsverletzung - Unerheblichkeit

(Artikel 226 EG)

3. Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten - Rechtzeitiges vorläufiges Fangverbot zur Vermeidung von Quotenüberschreitungen - Praktische Schwierigkeiten - Unerheblichkeit

(Verordnung Nr. 2241/87, Artikel 11 Absatz 2)

4. Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Verstöße, die der Anlandungs- oder Umladungsmitgliedstaat zu verfolgen hat - Festlegung der Einzelheiten für die Nutzung der Quoten durch die Mitgliedstaaten

(Verordnungen Nr. 170/83 des Rates, Artikel 5 Absatz 2, und Nr. 2241/87 des Rates, Artikel 1)

Leitsätze

1. Nach Artikel 226 EG kann die Kommission stets ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten, wenn ein Mitgliedstaat nach ihrer Auffassung gegen eine Gemeinschaftsverpflichtung verstoßen hat, ohne dass sie nach Art oder Bedeutung des Verstoßes unterscheiden müsste.

Das Verfahren nach Artikel 226 EG hängt von der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Verpflichtungen ab, die einem Mitgliedstaat nach dem EG-Vertrag oder einem sekundären Rechtsakt obliegen. Unerheblich ist, ob der betreffende Mitgliedstaat den Verstoß mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob der Verstoß auf technischen Schwierigkeiten des Mitgliedstaats beruht.

( vgl. Randnrn. 32-33, 36 )

2. Da der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein schon eine Vertragsverletzung darstellt, ist die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, unerheblich.

( vgl. Randnrn. 37 )

3. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, schon vor der Ausschöpfung der Quoten zwingende Maßnahmen zu ergreifen, um jede Fangtätigkeit bis auf weiteres zu untersagen. Ein Mitgliedstaat kann sich zur Rechtfertigung eines Versäumnisses bei der Einführung eines wirkungsvollen Kontrollmechanismus nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen. Vielmehr obliegt es den mit der Durchführung von Gemeinschaftsregelungen im Bereich der Fischereierzeugnisse betrauten Mitgliedstaaten, diese Schwierigkeit durch den Erlass geeigneter Maßnahmen zu überwinden. Artikel 11 der Verordnung Nr. 2241/87 ist nämlich als allgemeine Vorschrift, die unerlässlich ist, um die Wirksamkeit einer jeden Regelung über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen, die auf der Aufteilung der der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Fangmenge in Form von den Mitgliedstaaten zugeteilten Quoten beruht, für alle Mitgliedstaaten bindend.

( vgl. Randnrn. 39, 44-45 )

4. Die Überschreitung der Quoten, die die Regelung zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten zu verhindern sucht, wird nicht durch den Fang bestimmter Fische, sondern durch die Anlandung oder Umladung von über die Quote hinausgehenden Fängen bewirkt. Infolgedessen handelt es sich bei den Verstößen gegen die Quotenregelung, die der Anlandungs- oder Umladungsmitgliedsstaat zu verfolgen hat, um solche, die bei der Anlandung oder der Umladung von Fängen in einem Hafen dieses Mitgliedstaats oder in Gewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit begangen wurden. Die Mitgliedstaaten sind es, die die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten einschließlich der Anwendungsvoraussetzungen festlegen.

( vgl. Randnrn. 52, 54 )

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