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Document 61999CJ0302

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Rechtsmittel - Gründe - Einwände gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die keinen Einfluss auf den Tenor haben - Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund

    (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 Absatz 1)

    2. Rechtsmittel - Gründe - Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Kostenentscheidung des Gerichts richtet - Unzulässigkeit im Falle der Zurückweisung aller anderen Rechtsmittelgründe

    (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 2)

    Leitsätze

    1. Ein Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Gründe eines Urteils des Gerichts richtet, die keinen Einfluss auf dessen Tenor haben, ist als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

    Gehen die Gründe eines Urteils des Gerichts dahin, dass eine Untätigkeitsklage gegenstandslos geworden sei, da das Gemeinschaftsorgan nach Klageerhebung Stellung genommen habe, und können diese Gründe für sich genommen die Entscheidung des Gerichts, dass über die Klage nicht entschieden zu werden brauche, rechtlich hinreichend rechtfertigen, so ist daher ein Rechtsmittelgrund, der sich gegen die die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage betreffenden Gründe dieses Urteils richtet, als nicht stichhaltig zurückzuweisen. Diese Gründe wirken sich nämlich nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils aus, denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes braucht, wenn er feststellt, dass sich die Hauptsache erledigt hat, da die Klage gegenstandslos geworden ist, die Zulässigkeit dieser Klage nicht geprüft zu werden.

    ( vgl. Randnrn. 26-29 )

    2. Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, sind gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind.

    ( vgl. Randnr. 31 )

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