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Document 61999CJ0217

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Pflicht zur Angabe einer Anmeldenummer auf dem Etikett von Lebensmitteln, die Nährstoffe enthalten - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Kein Rechtfertigungsgrund

    (EG-Vertrag, Artikel 30 ff. [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG ff.])

    Leitsätze

    $$Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) und den folgenden Artikeln, wenn er in einer Regelung über das Inverkehrbringen von Nährstoffen und Lebensmitteln, denen Nährstoffe zugesetzt wurden, festlegt, dass auf dem Etikett von Lebensmitteln, die Nährstoffe enthalten, die Anmeldenummer bei den nationalen Behörden der Lebensmittelüberwachung angegeben sein muss.

    Eine solche Verpflichtung ist nämlich geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu hemmen, da sie den Einführer dazu zwingen kann, die Aufmachung seiner Erzeugnisse dem jeweiligen Vermarktungsgebiet anzupassen und dadurch Mehrkosten für Verpackung und Etikettierung hinzunehmen. Auch wenn sich die Verbraucher anhand der Anmeldenummer vergewissern können, dass den zuständigen Behörden Anmeldeunterlagen vorgelegt wurden, ergibt sich aus dieser Angabe nichts für ihre Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Menge sie das Erzeugnis konsumieren sollten. Die Nummer ist für sie deshalb nicht so nützlich, dass dies ihre Wiedergabe zum Schutz der öffentlichen Gesundheit voll rechtfertigen könnte. Eine solche Maßnahme ist zum Schutz der öffentlichen Gesundheit auch nicht erforderlich, da andere Angaben auf dem Etikett für diesen Zweck nützliche Informationen vermitteln.

    (vgl. Randnrn. 17, 26, 29-30 und Tenor)

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