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Document 61999CJ0203

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Rechtsangleichung - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374 - Haftungsbefreiung - Voraussetzung - Kein Inverkehrbringen - Verwendung eines Produkts im Rahmen einer medizinischen Dienstleistung

    (Richtlinie 85/374 des Rates, Artikel 7 Buchstabe a)

    2. Rechtsangleichung - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374 - Haftungsbefreiung - Voraussetzung - Fehlen einer Tätigkeit mit wirtschaftlichem Zweck oder einer beruflichen Tätigkeit - Im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten medizinischen Leistung hergestelltes und verwendetes Produkt

    (Richtlinie 85/374 des Rates, Artikel 7 Buchstabe c)

    3. Rechtsangleichung - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374 - Zu berücksichtigender Schaden - Materieller Schaden

    (Richtlinie 85/374 des Rates, Artikel 9)

    4. Rechtsangleichung - Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374 - Zu berücksichtigender Schaden - Verpflichtung des nationalen Gerichts, zu bestimmen, unter welche Schadensart der entstandene Schaden fällt

    (Richtlinie 85/374 des Rates, Artikel 9)

    Leitsätze

    1. Ein fehlerhaftes Produkt ist im Sinne des Artikels 7 Buchstabe a der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, der bestimmt, dass der Hersteller nicht haftet, wenn er beweist, dass er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, in den Verkehr gebracht worden, wenn es im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung verwendet wurde, die in der Vorbereitung eines menschlichen Organs für die Transplantation bestand, und der Schaden im Zuge dieser Vorbereitung eingetreten ist.

    ( vgl. Randnr. 18, Tenor 1 )

    2. Die Haftungsbefreiung nach Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte wegen Fehlens einer Tätigkeit mit wirtschaftlichem Zweck oder einer beruflichen Tätigkeit greift nicht ein, wenn das fehlerhafte Produkt im Rahmen einer konkreten, vollständig aus öffentlichen Mitteln finanzierten und für den Patienten unentgeltlichen medizinischen Leistung hergestellt und verwendet wurde.

    ( vgl. Randnr. 22, Tenor 2 )

    3. Artikel 9 der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, abgesehen vom immateriellen Schaden, dessen Ersatz sich ausschließlich nach dem Recht der Mitgliedstaaten richtet, und von den Ausnahmen, die diese Vorschrift hinsichtlich der Sachschäden vorsieht, die Arten des zu ersetzenden materiellen Schadens, der durch Tod oder Körperverletzungen verursacht wird oder sich aus der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache ergibt, nicht einschränken darf.

    ( vgl. Randnr. 29, Tenor 3 )

    4. Das innerstaatliche Gericht hat nach der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte zu prüfen, unter welche Schadensart der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu subsumieren ist, d. h., ob der entstandene Schaden unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Richtlinie 85/374 fällt oder ob es sich um einen immateriellen Schaden handelt, der möglicherweise vom innerstaatlichen Recht erfasst wird. Es kann jedoch nicht jede Schadensersatzpflicht aufgrund der Richtlinie mit der Begründung verneinen, dass, obwohl die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfuellt sind, der entstandene Schaden unter keine der genannten Schadensarten fällt.

    ( vgl. Randnr. 33, Tenor 4 )

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