This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61999CJ0174
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Beamte - Einstellung - Verfahren - Auswahl - Vorrang der Beförderung, der Versetzung und des internen Auswahlverfahrens
(Beamtenstatut, Artikel 29 Absatz 1)
$$Die Verwendung des Begriffes "Möglichkeiten" in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts bedeutet eindeutig, daß die Anstellungsbehörde nicht absolut verpflichtet ist, bei der Besetzung einer freien Stelle eine Beförderung oder Versetzung vorzunehmen, sondern daß sie nur in jedem Fall prüfen muß, ob diese Maßnahmen zur Ernennung einer Person führen können, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt. Zwar impliziert die Unterteilung von Artikel 29 Absatz 1 des Statuts, daß die Anstellungsbehörde die Möglichkeiten einer Beförderung besonders sorgfältig prüfen muß, bevor sie zur nächsten Phase übergeht, doch hindert sie die Anstellungsbehörde nicht daran, im Rahmen einer solchen Prüfung auch zu überlegen, ob die anderen in diesem Absatz genannten Verfahren es erlauben, qualifiziertere Bewerber zu gewinnen.
Daraus folgt, daß es der Anstellungsbehörde freisteht, auch die folgenden Möglichkeiten zu prüfen, und daß sie zu einer späteren Phase des Einstellungsverfahrens übergehen kann, selbst wenn es einen oder mehrere Bewerber gibt, die alle nach der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle erforderlichen Voraussetzungen und Anforderungen erfuellen.
Die Anstellungsbehörde ist auch nicht verpflichtet, eine ablehnende Entscheidung zu treffen, bevor sie zu einer späteren Phase übergeht. Denn wenn sie von einer Einstellungsphase zu einer späteren übergeht, tut sie dies, um ihre Auswahlmöglichkeiten zu erweitern, damit sie einen Bewerber findet, der in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt, und dieser Zweck würde in Frage gestellt, wenn sie, bevor sie zu einer späteren Phase des Verfahrens übergeht, Bewerbungen ablehnen müßte, die bereits während der vorhergehenden Phasen eingegangen sind, ohne sie mit den Bewerbungen der späteren Phasen vergleichen zu können.
Die Anstellungsbehörde hat bei der Besetzung einer freien Stelle eines Organs nach dem Statut vor allem der Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 1 des Statuts, die Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit einzuweisen, nachzukommen, das Verbot aus Artikel 27 Absatz 3 des Statuts, Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorzubehalten, einzuhalten sowie die Verpflichtung, nach der in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Reihenfolge vorzugehen, zu beachten. Diese Vorschriften sind in jeder Phase des Einstellungsverfahrens und insbesondere auch bei der Erstellung einer Reserveliste am Ende eines allgemeinen Auswahlverfahrens, auf deren Grundlage die Einstellung möglicherweise erfolgt, zu beachten.
Schließlich ist die Anstellungsbehörde, wenn die Bewerbungen im Rahmen der Beförderung oder Versetzung für sie nicht zufriedenstellend sind, verpflichtet, die in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b und c des Statuts vorgesehenen Möglichkeiten zu prüfen, bevor sie das Einstellungsverfahren fortsetzt.
(vgl. Randnrn. 38-45, 50)