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Document 61999CJ0076

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze - Begriff der eng verbundenen Umsätze" - Übersendung von Proben zum Zweck der medizinischen Analyse - Einbeziehung

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b)

Leitsätze

$$Ein Mitgliedstaat, der auf die Pauschalvergütungen für die Übersendung von Proben zum Zweck der medizinischen Analyse Mehrwertsteuer erhebt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.

Bei der Frage, ob die Übersendung medizinischer Proben gemäß Artikel 13 über die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze von der Mehrwertsteuer zu befreien ist, ist zu berücksichtigen, zu welchem Zweck diese Proben entnommen werden. So ist, wenn ein hierzu befugter Angehöriger der Heilberufe zur Erstellung seiner Diagnose und zu therapeutischen Zwecken eine Analyse anordnet, die notwendigerweise zwischen der Entnahme und der eigentlichen Analyse liegende Übersendung der Probe als eng mit der Analyse verbunden anzusehen und daher von der Mehrwertsteuer zu befreien.

( vgl. Randnr. 24 und Tenor )

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