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Document 61998TJ0102

Leitsätze des Urteils

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

9. November 1999

Rechtssache T-102/98

Christina Papadeas

gegen

Ausschuß der Regionen der Europäischen Union

„Beamte — Internes Aus wähl verfahren — Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen — Ermessen des Prüfungsausschusses — Grundsatz der Nichtdiskriminierung — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Fürsorgepflicht“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-1091

Gegenstand:

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren C/01/97, die Klägerin nicht zur mündlichen Prüfung dieses Auswahlverfahrens zuzulassen.

Entscheidung:

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Aus wähl verfahren C/01/97, die Klägerin nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, wird aufgehoben. Der Ausschuß der Regionen trägt die Kosten des Verfahrens.

Leitsätze

  1. Beamte – Klage – Fristen – Beginn – Mitteilung – Begriff – Beweislast für die Mitteilung

    (Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 3)

  2. Beamte – Auswahlverfahren – Bewertung der Befähigung der Bewerber – Ermessen des Prüflingsausschusses – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

  3. Beamte – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Bedeutung – Beachtung durch die Prüfungsausschüsse – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

  1.  Es ist Sache der Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage im Hinblick auf die Fristen nach Artikel 91 des Statuts beruft, das Datum, an dem die angefochtene Entscheidung mitgeteilt wurde, zu beweisen.

    (Randnr. 31)

    Vgl. Gericht, 20. März 1991, Pérez-Minguez Casariego/Kommission, T-1/90, Slg. 1991, II-143, Randnr. 37

  2.  Die vom Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren bei der Bewertung der Fähigkeiten der Bewerber vorgenommenen Beurteilungen und die Entscheidungen, mit denen der Prüfungsausschuß feststellt, daß ein Bewerber eine Prüfung nicht bestanden hat, können vom Gemeinschaftsrichter nur überprüft werden, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt, die die Arbeiten des Prüfungsausschusses regeln.

    So kann das Gericht die Entscheidung eines Prüfungsauschusses beanstanden, soweit dies erforderlich ist, um die Gleichbehandlung der Bewerber zu gewährleisten.

    (Randrn. 54 und 55)

    Vgl. Gericht, 15. Juli 1993, Camara Alloisio u. a./Kommission, T-17/90, T-28/91 und T-17/92. Slg. 1993, II-841, Randnr. 90; Gericht, 1 Dezember 1994, Michael-Chiou/Kommission, T-46/93, Slg. ÖD 1994, II-929, Randnr. 48; Gericht, 14. Juli 1995, Pimley-Smith/Kommission, T-291/94, Slg. ÖD 1995, II-637, Randnr. 48; Gericht, 21. Mai 1996, Kaps/Gerichtshof, T-153/95, Slg. ÖD 1996, II-663, Randnr. 38; Gericht, 11. Juli 1996, Carrer/Gerichtshof, T-170/95, Slg. ÖD 1996, II-1071, Randnr. 49

  3.  Die auch dem Prüfungsausschuß für ein Aus wähl verfahren obliegende Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten spiegelt, auch wenn sie nicht im Statut erwähnt ist, das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Beamten geschaffen hat. Diese Pflicht sowie der Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung erfordern insbesondere, daß die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie bei ihrer Entscheidung zu leiten, und daß sie dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt.

    (Randnr. 56)

    Vgl. Gericht, 20. Juni 1990, Burban/Parlament, T-133/89, Slg. 1990, II-245, Randnr. 27; Gericht, 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, T-14/91, Slg. 1991, II-235, Randnr. 50; Gericht, 15. März 1994, La Pietra/Kommission, T-100/92, Slg. ÖD 1994, II-275, Randnr. 58; Gerichtshof, 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C-298/93 P, Slg. 1994, I-3009, Randnr. 38

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