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Document 61998TJ0035

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

    10. Februar 1999

    Rechtssache T-35/98

    André Hecq und Verband der Internationalen und Europäischen Beamten (VIEB)

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Präsidium der örtlichen Personalvertretung — Wahlen — Pflichten des Gemeinschaftsorgans — Zulässigkeit“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-41

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 20. März 1997, die vom Kläger beantragten Maßnahmen zu erlassen, um eine kollegiale und proportionale Zusammensetzung des Präsidiums der örtlichen Personalvertretung Brüssel zu gewährleisten.

    Entscheidung:

    Der Verband der Internationalen und Europäischen Beamten wird im Verzeichnis der Kläger gestrichen. Die Klage von Herrn Hecq wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    1. Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Weigerung der Anstellungsbehörde, nicht in ihre Zuständigkeit fallende Maßnahmen zu erlassen – Ausschluß

      (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

    2. Beamte – Vertretung – Personalvertretung – Statuts – oder Verwaltungseinrichtungen im Sinne der Regelung über Zusammensetzung und Arbeitsweise der Personalvertretung der Kommission – Begriff – Präsidium der örtlichen Personalvertretung – Ausschluß

      (Beamtenstatut, Artikel 9; Regelung vom 27. April 1988 über Zusammensetzung und Arbeitsweise der Personalvertretung der Kommission, Artikel 14)

    1.  Als beschwerend sind die Maßnahmen anzusehen, die geeignet sind, die dienstrechtliche Stellung des Beamten unmittelbar und sofort zu berühren. Die Weigerung der Anstellungsbehörde, dem von einem Beamten nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts gestellten Antrag stattzugeben, kann keine beschwerende Maßnahme darstellen, wenn die Anstellungsbehörde nicht für den Erlaß der beantragten Maßnahmen zuständig ist.

      (Randnrn. 29 und 30)

      Vgl. Gericht, 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, T-14/91, SIg. 1991, II-235; Gericht, 25. Oktober 1996, Lopes/Gerichtshof, T-26/96, Slg. ÖD 1996, II-1357, Randnrn. 31 und 32

    2.  Unter „Statuts- oder Verwaltungseinrichtungen“ im Sinne von Artikel 14 der Regelung vom 27. April 1988 über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Personalvertretung der Kommission sind alle Einrichtungen eines Organs oder gemeinsamen Einrichtungen mehrer Organe unabhängig von ihrer genauen Bezeichnung — insbesondere als Ausschuß, Kommission oder Rat — zu verstehen, in denen die Personalvertretungen die ihnen in Artikel 9 des Statuts übertragene Aufgabe erfüllen, die Interessen des Personals gegenüber dem Organ wahrzunehmen und für eine Verbindung zwischen dem Organ und dem Personal zu sorgen. Das Präsidium der örtlichen Personalvertretung, das ein internes Vollzugsorgan der Personalvertretung ist, das nur im Rahmen der von dieser getroffenen Entscheidungen handelt, kann nicht als Statuts- oder Verwaltungseinrichtung im Sinne des genannten Artikels 14 angesehen werden.

      (Randnrn. 38 und 40)

      Vgl. Gerichtshof, 29. September 1976, De Dapper u. a./Parlament, 54/75, Slg. 1976, 1381, Randnr. 13; Gericht, 12. Januar 1994, White/Kommission, T-65/91, Slg. ÖD 1994, II-23, Randnrn. 7, 114 und 115

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