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Document 61998TJ0020

Leitsätze des Urteils

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

19. Juli 1999

Rechtssache T-20/98

Q

gegen

Rat der Europäischen Union

„Beamte — Anfechtungsklage — Wiedereinziehung von ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen — Artikel 23 des Anhangs X des Statuts“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-779

Gegenstand:

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen des Rates vom 12. März und vom 13. Juni 1997, mit denen die Wiedereinziehung der ohne Rechtsgrund der Klägerin gewährten Wohnungskostenerstattung angeordnet wurde, auf die das in einem Drittland diensttuende Personal Anspruch hat.

Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

  1. Einrede der Rechtswidrigkeit – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Allgemeine Rechtsakte als Grundlage der angefochtenen Entscheidung

    (EG-Vertrag, Artikel 184 [jetzt Artikel 241 EG])

  2. Beamte – Kostenerstattung – Mietzulage, die in Drittländern diensttuenden Beamten gezahlt wird – Zulage, die ausschließlich im Fall der Miete gezahlt wird

    (Beamtenstatut, Anhang X, Artikel 23)

  1.  Die in Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) vorgesehene Einrede der Rechtswidrigkeit ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie beschwerenden Entscheidung Inzident die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtsakte zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung bilden.

    (Randnr. 47)

    Vgl. Gericht, 27. Oktober 1994, Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, T-64/92, Slg. ÖD 1994, II-723, Randnr. 41

  2.  Nach Artikel 23 des Anhangs X des Statuts ist das betroffene Organ zur Erstattung der Wohnungskosten an einen in einem Drittland diensttuenden Beamten nur dann verpflichtet, wenn dieser eine Wohnung gemietet hat. Daher steht eine allgemeine Durchführungsbestimmung, nach der ein Beamter, der eine in seinem oder dem Eigentum seines Ehegatten stehende Wohnung bewohnt, keine Erstattung erhält, mit dieser Vorschrift im Einklang.

    (Randnr. 50)

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