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Document 61998CJ0471

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Klagerecht der Kommission

    (EG-Vertrag, Artikel 155 und 169 [jetzt Artikel 211 EG und 226 EG])

    2. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Vor dem EG-Vertrag geschlossene Verträge - Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG) - Anwendungsbereich - Beibehaltung früherer Verpflichtungen bei Neuverhandlungen - Ausschluss

    (EG-Vertrag, Artikel 234 [nach Änderung jetzt Artikel 307 EG])

    3. Völkerrechtliche Verträge - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Luftverkehr - Ausdrückliche oder stillschweigende Verleihung - Beurteilungskriterien

    (EG-Vertrag, Artikel 84 Absatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 80 Absatz 2 EG])

    4. Völkerrechtliche Verträge - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Schaffung einer ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft durch Einführung eines vollständigen Systems interner Rechtsnormen - Luftverkehr - Gemeinschaftsregelung nicht ausreichend für einen Übergang der Außenkompetenz auf die Gemeinschaft

    (EG-Vertrag, Artikel 84 Absatz 2 [nach Änderung jetzt Artikel 80 Absatz 2 EG])

    5. Verkehr - Luftverkehr - Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 2407/92 und 2408/92 - Nur Ausübung der Tätigkeit der Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft auf Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs - Kein Konflikt mit einem bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat über die im Rahmen der Verbindungen zwischen diesen beiden Staaten bestehende Möglichkeit für die Wirtschaftsteilnehmer des Drittstaats, in anderen Mitgliedstaaten aus kommerziellen Gründen zwischenzulanden

    (Verordnungen Nr. 2407/92 des Rates, Artikel 1 Absatz 1 und 4, und Nr. 2408/92, Artikel 3 Absatz 1 und 2 Buchstabe b)

    6. Verkehr - Luftverkehr - Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat über die Tarifgestaltung auf Strecken in der Gemeinschaft und das in diesem Mitgliedstaat gebräuchliche Buchungssystem - Unzulässigkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 5 [jetzt Artikel 10 EG])

    7. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat, das den Luftfahrtunternehmen anderer Mitgliedstaaten, die von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht haben, keine Gleichbehandlung mit den inländischen Luftverkehrsunternehmen dieses Mitgliedstaats gewährleistet - Unzulässigkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 52 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG] und Artikel 58 [jetzt Artikel 48 EG])

    Leitsätze

    1. Allein die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin des Vertrages ist für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und wegen welcher dem betroffenen Mitgliedstaat zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung dieses Verfahren zu eröffnen ist.

    ( vgl. Randnr. 39 )

    2. Die nach dem Beitritt eines Mitgliedstaats zu den Europäischen Gemeinschaften erfolgten Änderungen eines zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommens belegen, dass über das gesamte Abkommen neu verhandelt wurde. Auch wenn daher einzelne Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen dieser Änderungen nicht förmlich geändert wurden oder nur marginale redaktionelle Änderungen erfahren haben, sind die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen bei diesen Neuverhandlungen bestätigt worden. In einer solchen Situation dürfen die Mitgliedstaaten aber nicht nur keine neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen, sondern auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen aufrechterhalten, wenn diese gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen.

    ( vgl. Randnr. 50 )

    3. Artikel 84 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 80 Absatz 2 EG) kann zwar vom Rat als Rechtsgrundlage verwendet werden, um der Gemeinschaft im Einzelfall die Befugnis zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages über den Luftverkehr zuzuerkennen, es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er für sich allein eine Außenkompetenz der Gemeinschaft im Luftverkehrsbereich schafft.

    Die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Eingehung völkerrechtlicher Verpflichtungen kann sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Verleihung durch den Vertrag ergeben, sondern auch stillschweigend aus Vertragsbestimmungen fließen. Eine solche implizite Außenkompetenz besteht nicht nur in allen Fällen, in denen von der internen Zuständigkeit bereits Gebrauch gemacht worden ist, um Maßnahmen zur Verwirklichung einer gemeinsamen Politik zu treffen, sondern auch dann, wenn die internen Maßnahmen der Gemeinschaft erst anlässlich des Abschlusses und der Inkraftsetzung der völkerrechtlichen Vereinbarung ergriffen werden. Somit kann sich die Befugnis, die Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten zu verpflichten, stillschweigend aus den die interne Zuständigkeit begründenden Bestimmungen des Vertrages ergeben, sofern die Beteiligung der Gemeinschaft an der völkerrechtlichen Vereinbarung notwendig ist, um eines der Ziele der Gemeinschaft zu erreichen.

    Der letztgenannte Fall ist der, dass die interne Zuständigkeit wirksam nur zugleich mit der Außenkompetenz ausgeübt werden kann, der Abschluss der völkerrechtlichen Vereinbarung somit erforderlich ist, um Ziele des Vertrages zu verwirklichen, die sich durch die Aufstellung autonomer Regeln nicht erreichen lassen.

    Nichts im Vertrag hindert die Organe daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber einem Drittstaat vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben, um die Diskriminierungen oder Wettbewerbsverzerrungen abzustellen, zu denen die Anwendung der Verpflichtungen führen könnte, die verschiedene Mitgliedstaaten mit einem Drittstaat im Rahmen von Open-skies"-Abkommen vereinbart haben. Es ist somit nicht erwiesen, dass sich wegen solcher Diskriminierungen oder Wettbewerbsverzerrungen die Ziele des Vertrages im Luftverkehrsbereich nicht durch Aufstellung autonomer Regeln erreichen lassen.

    Diese Feststellung wird nicht durch die Tatsache in Frage gestellt, dass die vom Rat erlassenen Rechtsakte zum Luftverkehrsbinnenmarkt Vorschriften über Staatsangehörige von Drittländern enthalten. Aufgrund des relativ beschränkten Regelungsgehalts dieser Vorschriften kann aus ihnen nicht gefolgert werden, dass die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs im Luftverkehrsbereich zugunsten der Angehörigen der Mitgliedstaaten untrennbar mit der Behandlung von Angehörigen von Drittstaaten in der Gemeinschaft oder von Angehörigen der Mitgliedstaaten in Drittstaaten verbunden ist.

    ( vgl. Randnrn. 66-68, 70, 72 )

    4. In den Bereichen, in denen die Gemeinschaft zur Verwirklichung einer vom Vertrag vorgesehenen gemeinsamen Politik Vorschriften erlassen hat, die in irgendeiner Form gemeinsame Rechtsnormen vorsehen, sind die Mitgliedstaaten weder einzeln noch auch gemeinsam handelnd berechtigt, mit dritten Staaten Verpflichtungen einzugehen, die diese Normen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern; in dem Maße, wie diese Gemeinschaftsrechtsetzung fortschreitet, kann nur die Gemeinschaft mit Wirkung für den gesamten Geltungsbereich der Gemeinschaftsrechtsordnung vertragliche Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten übernehmen und erfuellen.

    Stuende es den Mitgliedstaaten frei, völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen, die die aufgrund von Artikel 84 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 80 Absatz 2 EG) erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen beeinträchtigen, so würde dies die Verwirklichung des mit diesen Rechtsnormen verfolgten Zieles gefährden und die Gemeinschaft folglich daran hindern, ihre Aufgabe bei der Verteidigung des gemeinsamen Interesses zu erfuellen.

    Die Gemeinschaft erwirbt aufgrund der Ausübung ihrer internen Zuständigkeit eine Außenkompetenz, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Rechtsnormen fallen oder jedenfalls ein Gebiet erfassen, das bereits weitgehend von solchen Rechtsnormen erfasst ist. Im letztgenannten Fall können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane völkerrechtliche Verpflichtungen nicht eingehen, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den Gemeinschaftsvorschriften besteht.

    Hat die Gemeinschaft in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen oder hat sie ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen, erwirbt sie somit eine ausschließliche Außenkompetenz nach Maßgabe des von diesen Rechtsakten erfassten Bereichs.

    Dies gilt - selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Klausel, mit der die Organe zu Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden - auch dann, wenn die Gemeinschaft eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat, denn die insoweit erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen könnten im Sinne des Urteils vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (AETR) beeinträchtigt werden, wenn die Mitgliedstaaten die Freiheit zu Verhandlungen mit Drittstaaten behielten.

    Dagegen beeinträchtigen etwaige Verzerrungen des Dienstleistungsflusses im Binnenmarkt, die sich aus bilateralen Open-skies"-Abkommen ergeben können, die Mitgliedstaaten mit Drittländern abschließen, nicht für sich die auf diesem Gebiet erlassenen gemeinsamen Rechtsnormen und können daher keine Außenkompetenz der Gemeinschaft begründen.

    Denn nichts im Vertrag hindert die Organe daran, im Rahmen der von ihnen erlassenen gemeinsamen Vorschriften konzertierte Aktionen gegenüber Drittländern vorzusehen oder den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten in ihren Außenbeziehungen vorzuschreiben.

    ( vgl. Randnrn. 90, 92, 94-99 )

    5. Die Verordnung Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs betrifft nach ihrem Titel und ihrem Artikel 3 Absatz 1 nur den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken in der Gemeinschaft, wobei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung sind, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen ausgestellt wurde.

    Die Verordnung Nr. 2407/92 legt nach ihren Artikeln 1 Absatz 1 und 4 die Voraussetzungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen durch die Mitgliedstaaten an in der Gemeinschaft niedergelassene Luftfahrtunternehmen fest, die sich unbeschadet der Abkommen und Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten befinden und von diesen Staaten oder deren Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert werden, sowie die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung dieser Betriebsgenehmigungen.

    Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 2408/92 nicht die Gewährung von Verkehrsrechten auf innergemeinschaftlichen Strecken an Luftfahrtunternehmen regelt, die keine Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind. Ebenso regelt die Verordnung Nr. 2407/92 nicht die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind und in der Gemeinschaft tätig sind.

    Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenes bilaterales Luftverkehrsabkommen diese Verordnungen beeinträchtigt, soweit es einem von dem Drittstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen gestattet, auf einem Flug, dessen Ausgangs- oder Bestimmungsort in dem Drittstaat liegt, Passagiere zwischen diesem Mitgliedstaat und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu befördern.

    ( vgl. Randnrn. 101, 103-105 )

    6. Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnten.

    Im Bereich der auswärtigen Beziehungen wären die Aufgabe der Gemeinschaft und die Ziele des Vertrages gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten völkerrechtliche Vereinbarungen eingehen könnten, deren Bestimmungen von der Gemeinschaft erlassene Rechtsnormen beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern könnten.

    Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EG-Vertrag sowie den Verordnungen Nr. 2409/92 über Flugpreise und Luftfrachtraten und Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen, dass er völkerrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf die Flugpreise der von einem Drittstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Gemeinschaft und in Bezug auf die in seinem nationalen Hoheitsgebiet zur Benutzung angebotenen oder benutzten computergesteuerten Buchungssysteme eingeht oder trotz ihrer Neuverhandlung aufrechterhält.

    ( vgl. Randnrn. 124-126 )

    7. Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) gilt insbesondere für in einem Mitgliedstaat niedergelassene Luftfahrtunternehmen, die Luftverkehrsdienste zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland leisten. Alle Gesellschaften, die im Sinne von Artikel 52 EG-Vertrag in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, werden von dieser Bestimmung erfasst, auch wenn der Gegenstand ihrer Tätigkeit in diesem Staat in Dienstleistungen im Verhältnis zu Drittländern besteht.

    Die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG) stellen sicher, dass die Gemeinschaftsangehörigen, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch gemacht haben, sowie die ihnen dort gleichgestellten Gesellschaften im Aufnahmemitgliedstaat wie Inländer behandelt werden, und dies sowohl in Bezug auf die Aufnahme einer Berufstätigkeit zum Zeitpunkt einer erstmaligen Niederlassung als auch in Bezug auf die Ausübung dieser Tätigkeit durch eine im Aufnahmemitgliedstaat bereits niedergelassene Person.

    Insbesondere verpflichtet der Grundsatz der Inländerbehandlung den Mitgliedstaat, der ein bilaterales internationales Abkommen mit einem Drittstaat geschlossen hat, die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile den Betriebsstätten der Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie den Gesellschaften mit Sitz in dem an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaat zu gewähren.

    In einem Open-skies"-Luftverkehrsabkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat benachteiligt die Klausel über Eigentum und Kontrolle der Luftfahrtunternehmen, die es insbesondere dem Drittstaat ermöglicht, die Betriebsgenehmigungen und technischen Genehmigungen eines von dem Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmens, bei dem nicht ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle bei diesem Mitgliedstaat oder bei Staatsangehörigen dieses Staates liegen, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, zweifellos die in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen, bei denen ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle bei einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat oder bei Angehörigen eines solchen Mitgliedstaats liegen.

    Die letztgenannten Luftfahrtunternehmen - die so genannten Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft - können jederzeit von der Anwendung dieses bilateralen Abkommens ausgeschlossen werden, während dessen Anwendung für die inländischen Luftfahrtunternehmen, bei denen ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle bei dem Mitgliedstaat oder bei Staatsangehörigen dieses Staates liegen, gesichert ist. Infolgedessen erfahren die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eine Diskriminierung, die sie daran hindert, im Aufnahmemitgliedstaat wie Inländer behandelt zu werden.

    Diese Diskriminierung hat ihren unmittelbaren Ursprung nicht in einem etwaigen Verhalten des Drittstaats, sondern darin, dass durch die Klausel über Eigentum und Kontrolle der Luftfahrtunternehmen dem Drittstaat gerade das Recht eingeräumt wurde, sich in einer solchen Weise zu verhalten.

    ( vgl. Randnrn. 133, 135-138, 140-141 )

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