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Document 61998CJ0462

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Rechtsfragen - Anwendung der Grundsätze des Verteidigungsrechts durch das Gericht - Einbeziehung

(EG-Vertrag, Artikel 168a EG-Vertrag [jetzt Artikel 225 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51)

2 Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuss zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung über die Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses - Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen - Tragweite

Leitsätze

1 Die Frage, ob das Gericht die Grundsätze des Verteidigungsrechts, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ordnungsgemäß angewendet hat, ist eine Rechtsfrage, über die der Gerichtshof zu befinden hat.

(vgl. Randnr. 35)

2 Die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass Adressaten von Entscheidungen, durch die ihre Interessen spürbar beeinträchtigt wurden, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen.

Ist eine Rechtsmittelführerin von der Kommission oder in deren Namen nicht aufgefordert worden, binnen einer angemessenen Frist zu den Belegen für die ihr vorgeworfenen Tatsachen Stellung zu nehmen, die die Kommission ihren Entscheidungen über die Kürzung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds zugrunde gelegt hatte, ist anzunehmen, dass der Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen in sachdienlicher Weise Stellung zu nehmen.

(vgl. Randnrn. 36, 43)

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