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Document 61998CJ0449

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Pflicht der Kommission, eine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung zu erlassen - Nichtvorliegen - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Ermessen der Kommission

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3)

    2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Beurteilungskriterien

    (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3)

    3. Nichtigkeitsklage - Angefochtene Handlung - Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Vornahme der Handlung verfügbaren Informationen - Nachträgliche Betrachtungen - Unbeachtlich

    (EG-Vertrag, Artikel 173 [jetzt Artikel 230 EG])

    Leitsätze

    1. Wer eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln einreicht, hat zwar Anspruch darauf, durch eine Entscheidung der Kommission, die mit einer Klage angefochten werden kann, vom Schicksal seiner Beschwerde zu erfahren. Jedoch begründet Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 für den Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung und verpflichtet die Kommission nicht, das Verfahren unter allen Umständen bis zu einer endgültigen Entscheidung fortzusetzen.

    Ob das Ermessen, über das die Kommission verfügt, um den ihr vorliegenden Beschwerden unterschiedliche Priorität zuzuweisen, gegeben ist, hängt nicht davon ab, wie weit die Untersuchung einer Angelegenheit fortgeschritten ist. Dieser Punkt gehört zu den Umständen des Einzelfalles, die die Kommission bei der Ausübung dieses Ermessens zu berücksichtigen hat.

    ( vgl. Randnrn. 35-37 )

    2. Zwar hat die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens alle erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, wie eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu behandeln ist, und muss insbesondere alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr der Beschwerdeführer zur Kenntnis bringt. Da bei der Bewertung des Gemeinschaftsinteresses an einer Beschwerde auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, ist es hingegen nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr umgekehrt die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben.

    ( vgl. Randnrn. 45-46 )

    3. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (jetzt Artikel 230 EG) ist die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Aktes zu beurteilen und kann insbesondere nicht von nachträglichen Betrachtungen über dessen Wirkungsgrad abhängen.

    ( vgl. Randnr. 87 )

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