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Document 61998CJ0448

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Regelung, die den Vertrieb eines Käses ohne Rinde unter der Bezeichnung "Emmentaler" verbietet - Anwendung auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnisse - Unzulässigkeit - Kein Rechtfertigungsgrund

(EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG])

Leitsätze

$$Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verwehrt es einem Mitgliedstaat, auf Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vertrieben werden, eine innerstaatliche Vorschrift anzuwenden, die den Vertrieb eines Käses ohne Rinde unter der Bezeichnung "Emmentaler" in diesem Mitgliedstaat verbietet.

Soweit eine solche Vorschrift auf eingeführte Erzeugnisse angewandt wird, kann sie nämlich deren Vermarktung erschweren und daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern. Die Mitgliedstaaten können zwar, um die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz zu gewährleisten, verlangen, dass die Betroffenen die Bezeichnung eines Lebensmittels ändern, wenn dieses Erzeugnis nach seiner Zusammensetzung oder Herstellungsweise so stark von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweicht, dass es nicht mehr der gleichen Kategorie zugerechnet werden kann. Bei einer geringfügigen Abweichung muss jedoch eine angemessene Etikettierung ausreichen, um den Käufer oder den Verbraucher mit den erforderlichen Informationen zu versorgen. Selbst bei der Annahme, dass der Unterschied in den Reifungsmethoden für Emmentaler mit Rinde und solchen ohne Rinde den Verbraucher täuschen könnte, wäre es ausreichend, die Bezeichnung "Emmentaler" beizubehalten und eine diesem Unterschied angemessene Information hinzuzufügen. Daher ist das Fehlen einer Rinde nicht als eine Eigenschaft anzusehen, die das Verbot der Bezeichnung "Emmentaler" rechtfertigt.

(vgl. Randnrn. 25-26, 30-31, 33-35 und Tenor)

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