EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61998CJ0443

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 Rechtsangleichung - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Technische Vorschriften und Spezifikationen - Nationale Regelung über die Etikettierung - Einbeziehung

(Richtlinie 83/189 des Rates, Artikel 1 Nr. 2)

2 Rechtsangleichung - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Wahrung der Aussetzungsfrist für eine technische Vorschrift - Möglichkeit für den Einzelnen, sich auf die entsprechenden Bestimmungen zu berufen - Verstoß gegen die Verpflichtung - Folge - Unanwendbarkeit der betreffenden unter Verstoß gegen diese Verpflichtung erlassenen technischen Vorschrift

(Richtlinie 83/189 des Rates, Artikel 8 und 9)

Leitsätze

1 Nationale Vorschriften, die eine Spezifikation enthalten, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für Erzeugnisse vorschreibt, einschließlich der Vorschriften über die Beschriftung des Erzeugnisses, stellen unabhängig von den Gründen, die für ihren Erlass maßgebend waren, technische Spezifikationen im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften dar.

(Randnr. 25)

2 Die Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift als Rechtsfolge der Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften kann in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für die Nichteinhaltung der Aussetzungsfrist für eine technische Vorschrift gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie. Zwar kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen Einzelner begründen und daher nicht als solche ihnen gegenüber herangezogen werden; diese Rechtsprechung gilt jedoch nicht in Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelnen, in denen die Nichtbeachtung der Artikel 8 oder 9 der Richtlinie 83/189, die einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, die Unanwendbarkeit der unter Verstoß gegen einen dieser Artikel erlassenen technischen Vorschrift nach sich zieht.

In einem solchen Rechtsstreit legt die Richtlinie 83/189, die weder Rechte noch Pflichten für Einzelne begründet, nämlich keineswegs den materiellen Inhalt der Rechtsnorm fest, auf deren Grundlage das nationale Gericht den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden hat. Dementsprechend muss das nationale Gericht in einem Zivilrechtsstreit zwischen Einzelnen über vertragliche Rechte und Pflichten die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift ablehnen, die während einer Aussetzungsfrist nach Artikel 9 der Richtlinie 83/189 erlassen worden ist.$

(Randnrn. 49-52 und Tenor)

Top