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Document 61998CJ0427

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Verkaufsförderungssystem, bei dem der Hersteller nach dem Kauf durch den Endverbraucher bei Vorlage eines von ihm ausgestellten Gutscheins eine Erstattung vornimmt - Beteiligung eines oder mehrerer Großhändler an der Absatzkette zwischen Hersteller und Einzelhändler - Besteuerungsgrundlage auf der Ebene des Herstellers, die durch den Herstellerpreis abzüglich des erstatteten Betrages gebildet wird

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11)

    Leitsätze

    $$Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - in der Fassung der Richtlinie 95/7, wenn er im Zusammenhang mit einem von den Herstellern zur Förderung des Absatzes ihrer Waren verwendeten System, bei dem zum einen die Einzelhändler den Endverbrauchern für Gutscheine, die der Hersteller ausgegeben hat, einen Preisnachlass gewähren und später den Nennwert der Gutscheine vom Hersteller erstattet bekommen sowie zum anderen in der Absatzkette zwischen Hersteller und Einzelhändlern ein oder mehrere Großhändler eingeschaltet sind und der Hersteller die Gutscheine ohne Beteiligung der Großhändler den Einzelhändlern unmittelbar erstattet, keine Vorschriften erlassen hat, die im Fall der Erstattung von Preisnachlassgutscheinen eine Berichtigung der Besteuerungsgrundlage des Steuerpflichtigen, der diese Erstattung vorgenommen hat, zulassen.

    Da die Mehrwertsteuer nämlich nur den Endverbraucher belasten soll und für die Steuerpflichtigen, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor dem Stadium der endgültigen Besteuerung tätig sind, unabhängig von der Zahl der Umsätze völlig neutral ist, kann die Besteuerungsgrundlage für die von den Steuerbehörden zu erhebende Steuer nicht höher sein als die Gegenleistung, die der Endverbraucher tatsächlich erbracht hat. Gibt daher ein Hersteller Preisnachlassgutscheine aus, für die er nach dem Kauf durch den Endverbraucher eine Erstattung an einen Einzelhändler leistete, der in der Absatzkette nicht unmittelbar mit ihm verbunden war, so ist Besteuerungsgrundlage der Herstellerpreis abzüglich des auf dem Gutschein angegebenen und erstatteten Betrages.

    Die Verminderung der Besteuerungsgrundlage durch Abzug der Preisnachlässe oder Erstattungen, die der Erstlieferant nach der Lieferung an einen Groß- oder Einzelhändler dem Verbraucher unmittelbar gewährt, stört das Mehrwertsteuersystem nicht, da es nicht erforderlich ist, die Besteuerungsgrundlage für die Zwischenumsätze zu berichtigen. Für diese Umsätze wird die Anwendung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer durch die Durchführung der Abzugsregelung der Sechsten Richtlinie gewährleistet, die es den Zwischengliedern der Absatzkette gestattet, von der Grundlage ihrer eigenen Besteuerung die Beträge abzuziehen, die sie jeweils an ihren eigenen Lieferanten als Mehrwertsteuer auf den entsprechenden Umsatz gezahlt haben, und an die Steuerverwaltung somit den Teil der Steuer abzuführen, der der Differenz zwischen dem Preis, den sie an ihren Lieferanten gezahlt haben, und dem Preis entspricht, zu dem sie ihren Abnehmern die Ware geliefert haben. Somit kann die Verminderung der Besteuerungsgrundlage des Herstellers nicht von der nachträglichen Änderung der Umsätze der Zwischenglieder der Absatzkette, die von dem Preisnachlass oder der Erstattung aufgrund des Gutscheins gar nicht betroffen sind, und der entsprechenden Rechnungen abhängig gemacht werden.

    ( vgl. Randnrn. 22-23, 28-29, 32-33, 42-43, 79, Tenor 1 )

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