Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61998CJ0411

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1 Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Bei einer internationalen Organisation beschäftigter Angehöriger eines Mitgliedstaats - Einbeziehung

    (EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG])

    2 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Erhöhte Gebührensätze für ärztliche und Krankenhausleistungen für Personen, die wie Beamte der Europäischen Gemeinschaften dem nationalen System der sozialen Sicherheit nicht angehören - Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigung

    (EG-Vertrag, Artikel 6 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG])

    Leitsätze

    1 Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 31 Absatz 1 EG) nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Abkommen besonders geregelt sind. Ein Beamter der Europäischen Gemeinschaften ist deshalb zweifelsfrei als Wanderarbeitnehmer anzusehen. (vgl. Randnr. 42)

    2 Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG) gilt auch in Fällen, in denen eine Gruppe oder Organisation wie der Verband der luxemburgischen Krankenhäuser gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen.

    Es stellt eine durch Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn eine Gruppe von Dienstleistenden des Gesundheitswesens ohne objektive Rechtfertigung gegenüber Beamten der Europäischen Gemeinschaften einseitig höhere Gebührensätze für ärztliche und Krankenhausleistungen bei einer Entbindung anwendet als gegenüber Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.

    Das Merkmal der Zugehörigkeit zum nationalen System der sozialen Sicherheit, auf dem die Anwendung unterschiedlicher Gebührensätze für die gleichen ärztlichen und Krankenhausleistungen beruht, bedeutet eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Während nämlich die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften und nicht dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Personen, die im luxemburgischen Staatsgebiet ärztliche und Krankenhausleistungen in Anspruch nehmen, ganz überwiegend Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, sind die im Inland wohnhaften luxemburgischen Staatsangehörigen ganz überwiegend dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen. (vgl. Randnrn. 50, 58, 62 und Tenor)

    Top