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Document 61998CJ0393

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Auslegungsfragen - Vorlagepflicht der Gerichte eines Mitgliedstaats - Verzicht der Kommission auf das Weiterbetreiben eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen diesen Mitgliedstaat - Unbeachtlich

    (EG-Vertrag, Artikel 177 Absatz 3 [jetzt Artikel 243 Absatz 3 EG])

    2. Steuerrecht - Inländische Abgaben - System der Zulassungssteuer für Gebrauchtfahrzeuge - Berechnung des tatsächlichen Wertverlustes eingeführter Gebrauchtfahrzeuge anhand pauschaler Kriterien oder Tabellen - Zulässigkeit - Voraussetzung - Betrag der Steuer, der den Steuerbetrag nicht übersteigt, der noch im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Fahrzeuge enthalten ist

    (EG-Vertrag, Artikel 95 Absatz 1 [nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG])

    Leitsätze

    1. Verzichtet die Kommission darauf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen einer bestimmten Regelung weiterzubetreiben, so berührt dies nicht die Verpflichtung eines in letzter Instanz entscheidenden Gerichts dieses Mitgliedstaats, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 Absatz 3 EG) eine gemeinschaftsrechtliche Frage im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Regelung vorzulegen.

    ( vgl. Randnr. 19, Tenor 1 )

    2. Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG) ermächtigt einen Mitgliedstaat nur dann, auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anzuwenden, in der der tatsächliche Wertverlust dieser Fahrzeuge allgemein und abstrakt anhand pauschaler Kriterien oder Tabellen berechnet wird, die in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegt sind, wenn diese Kriterien oder Tabellen gewährleisten können, dass der Betrag der geschuldeten Steuer nicht - auch nicht in einzelnen Fällen - den Steuerbetrag übersteigt, der noch im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Fahrzeuge enthalten ist.

    ( vgl. Randnr. 44, Tenor 2 )

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